Versicherungsrecht

Versicherungsrecht

Wir beraten Mandanten in allen Fragen des Versicherungsrechts. Für die außergerichtliche Vertretung und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf dem Gebiet des Versicherungsrechts wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Markus Rustemeier.

In der Sach- und Haftpflichtversicherung beraten wir unsere Mandanten insbesondere in den den folgenden Bereichen:

  • allg. Haftpflichtversicherung
  • Haftpflicht für Industrie und Gewerbe
  • Haftpflicht für Geschäftsführer und Vorstände, D & O Versicherung
  • Vermögensschadenhaftpflicht der freien Berufe
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Hausratversicherung
  • Gebäudeversicherung
  • Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teil- und Vollkasko)

 

In der Personenversicherung beraten wir unsere Mandanten insbesondere in den folgenden Bereichen:

  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Lebensversicherung

LG Köln, Urteil vom 09. Februar 2010 – 11 S 436/08 – Leistungsfreiheit bei Unfallflucht trotz Einstellung des Strafverfahrens

Hat der Versicherungsnehmer den Tatbestand der Unfallflucht gemäß § 142 StGB bedingt vorsätzlich erfüllt und damit seine aus § 7 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 3 AKB resultierende Aufklärungspflicht verletzt, ist der Versicherer leistungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn das Strafverfahren gemäß § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt wurde.
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BGH Beschluss vom 13. Januar 2010 – IV ZR 28/09 – Treuwidrige Berufung auf eine Leistungsfreiheit wegen verspäteter Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei

a) Zwar kann es dem Hausratversicherer nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage eines Verzeichnisses der abhanden gekommenen Sachen bei der zuständigen Polizeidienststelle (§ 21 Nr.1 Buchst. c VHB 93) zu berufen, wenn einerseits sein Verhalten nach der Schadenmeldung (hier: eines Einbruchdiebstahls) geeignet ist, den Versicherungsnehmer
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BGH Beschluss vom 16. Dezember 2009 – IV ZR 195/08 – Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers aus Falschberatung wegen erhöhter Prämienschuld auf Grund der Vereinbarung eines zu weit gehenden Versicherungsschutzes der Krankenversicherung

a) Die kurze Verjährungsfrist für vertragliche Erfüllungsansprüche nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gilt grundsätzlich auch für solche Ansprüche aus culpa in contrahendo, die wirtschaftlich die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche einnehmen und sich insoweit als „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ erweisen (Festhaltung BGH VersR 2004, 361). b) Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden beim Abschluss
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BGH Beschluss vom 30. September 2009 – IV ZR 301/06 – Anlagebedingte Fehlsichtigkeit als Vorinvalidität

a) Die Hyperopie als anlagebedingte Fehlsichtigkeit hat eine Beeinträchtigung der natürlichen Funktionsfähigkeit des Auges zur Folge, die durch eine Sehhilfe zwar ausgeglichen, aber nicht beseitigt werden kann. Sie ist deshalb nach denselben Maßstäben, nach denen sich nach § 7 I (2) AUB 1988 die anspruchsbegründende Invalidität bemisst, als Vorinvalidität nach § 7 I (3) AUB
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BGH Beschluss vom 22. Juli 2009 – IV ZR 265/06 – Feststellungsinteresse des Geschädigten gegenüber dem Versicherer des Schädigers bei Nichtentscheidung über die Gewährung der Deckung

a) In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (Festhaltung BGH, VersR 2001, 90). Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob
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BGH Urteil vom 17. Juni 2009 – IV ZR 43/07 – Vereinbarung über den Vertragseintritt des Grundstückskäufers vor Grundbucheintragung

§ 69 VVG a.F. steht einer Vereinbarung nicht entgegen, nach der der Käufer eines Grundstücks bereits vor der Eintragung im Grundbuch in den mit dem Verkäufer bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag – zunächst neben diesem – eintritt und dadurch einen vom Verhalten des Verkäufers unabhängigen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz erwirbt.
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