Bußgeld- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht

Bußgeld- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht

Die Entscheidung, ob ein Rechtsverstoß als Straftat oder „nur“ als Ordnungswidrigkeit eingeordnet wird, richtet der Gesetzgeber daran aus, wie strafwürdig und strafbedürftig die verbotene Handlung ist.

Ordnungswidrigkeiten sind Gesetzesverstöße, die der Gesetzgeber als nicht so erheblich ansieht, dass sie durch strafgerichtliche Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden müssten, sondern die auch durch eine Verwaltungsbehörde mit einer Geldbuße belegt werden können.

Dennoch ist ein Verstoß und die damit verbundene Sanktion unangenehm und kann sogar erhebliche Folgen haben.

Wenn sie ein Verwarnungsgeld, einen Bußgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen erhalten haben, wenden Sie sich an uns. Wir beraten und vertreten Sie in allen Angelegenheiten der Ordnungswidrigkeiten.

Wir nehmen zunächst Akteneinsicht und können so Erkenntnisse gewinnen, die dem Laien nicht möglich sind. Wir entwickeln für Sie und mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie.

Wir verteidigen Sie unter anderem in den folgenden Gebieten:

  • Verkehrssordnungswidrigkeiten

Insbesondere Verteidigung gegen ein Fahrverbot

  • Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bei illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit (mit Problemen der Scheinselbstständigkeit)

 

Vielfältig sind die Sanktionen, die wegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung drohen. Je nach Lage des Einzelfalls kommen hierbei nicht nur Bußgelder – bis zu 500.000 Euro- oder Freiheitsstrafen – bis zu zehn Jahren- in Betracht, sondern es werden gegebenenfalls auch umfangreiche Regress- oder Haftungsansprüche begründet (unter anderem die Haftung von Arbeitgebern für die Abschiebungskosten der bei ihnen illegal beschäftigten nichtdeutschen Staatsangehörigen, der Schadensersatzanspruch des Unfallversicherungsträgers bei Unfällen von Schwarzarbeitern oder auch die Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe).

Illegale Ausländerbeschäftigung

Illegale Arbeitnehmerüberlassung

Illegale Arbeitnehmerentsendung

Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Prüfungen

Vergabe- und gewerberechtliche Maßnahmen, Haftungsregelungen


Das Messverfahren Poliscan Speed verstößt gegen die Bauartzulassung und ist deshalb unverwertbar

AG Mannheim, Beschl. v. 29.11.2016 – 21 OWi 509 Js 35740/15 Leitsätze 1. Das standardisierte Messverfahren, das dann eine Fehlmessung ausschließt, wenn sich zwischen dem Messergebnis und dem Wert aus der Berechnung der Zusatzdaten keine Abweichung außerhalb der Verkehrsfehlergrenze ergibt, darf nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Betroffenen führen. Das ist aber dann der
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Trunkenheit im Verkehr – Strafmilderung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.12.2016 – 2 (10) Ss 656/16 Leitsatz: Zur Versagung der Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit (hier: Trunkenheit im Verkehr) In pp. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 9. August 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die
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Voraussetzungen eines Absehens von Fahrverbot bei Abstandsverstoß

  OLG Bamberg, Beschluss v. 17.09.2015 – 3 Ss OWi 1048/15 Notwendige Begründung eines Absehens vom Regelfahrverbot wegen eines Abstandsverstoßes auf der Autobahn Leitsatz 1. Von der Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen eines Abstandsverstoßes kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, das nachfolgende Fahrzeug sei auf der Beobachtungsstrecke gefahrvoll auf den Betroffenen aufgefahren, wenn dieser bereits
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Rotlichtverstoß bei einer in mehrere Fahrstreifen geteilten Straße

BGH 4 StR 647/96 – Beschluss vom 30. Oktober 1997 (OLG Hamm) BGHSt 43, 285; Rotlichtverstoß bei einer in mehrere Fahrstreifen geteilten Straße, wobei jeder Fahrstreifen separat durch eine Ampel geregelt wird. § 37 Abs. 2 StVO Leitsatz Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO
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Inohr- Headset

Aktenzeichen: 1 RBs 109/15 OLG Hamm Leitsatz: Die Benutzung eines Inohr-Headsets, welches anstelle eines Mobiltelefons oder Hörers eines Autotelefons benutzt und während der Fahrt gehalten wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO. Gegenstand: Rechtsbeschwerde Stichworte: Mobiltelefon, Benutzung, Inohr-Headset Normen: StVO 23 Abs. 1a Beschluss: Bußgeldsache In pp. hat der 1. Senat
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