Rotlichtverstoß bei einer in mehrere Fahrstreifen geteilten Straße


BGH 4 StR 647/96 – Beschluss vom 30. Oktober 1997 (OLG Hamm)

BGHSt 43, 285; Rotlichtverstoß bei einer in mehrere Fahrstreifen geteilten Straße, wobei jeder Fahrstreifen separat durch eine Ampel geregelt wird.

§ 37 Abs. 2 StVO

Leitsatz

Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiter fährt.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen “vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit (Überholen trotz unklarer Verkehrslage, Mißachtung des Verkehrszeichens 297 – Richtungspfeile – und Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage)” gemäß §§ 5, 37, 41, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

2

Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw auf eine Kreuzung zu. Dabei bemerkte er aus großer Entfernung, daß dort auf der rechten Fahrspur eine Kraftfahrerin mit ihrem Pkw vor der Lichtzeichenanlage, die Rot zeigte, wartete. Der Betroffene reduzierte seine Geschwindigkeit nicht. Nachdem diese Lichtzeichenanlage auf Grün umgeschaltet und die andere Verkehrsteilnehmerin ihr Fahrzeug in Bewegung gesetzt hatte, wechselte der Betroffene auf die Linksabbiegerspur, um dieses Fahrzeug zu überholen und geradeaus weiterzufahren. Dabei mißachtete er zugleich das “Rotlicht für die Linksabbieger”. Er überholte den Pkw auf der Mitte der ausgebauten Kreuzung.

3

Nach Auffassung des zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen berufenen Oberlandesgerichts Hamm kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit die Verurteilung auch wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2, § 37 Abs. 2 StVO (Rotlichtverstoß) erfolgt ist: Allerdings sei ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils davon auszugehen, daß vor der Kreuzung in Fahrtrichtung des Betroffenen zwei Fahrspuren markiert gewesen seien (Zeichen 295, 296 oder 340), eine für den linksabbiegenden, die andere für den geradeausfahrenden Verkehr, für die entsprechend § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO jeweils ein eigenes Lichtzeichen gegeben worden sei. Der Betroffene habe trotz des für die von ihm benutzte Linksabbiegerspur geltenden Rotlichts nicht vor der Kreuzung angehalten. Gleichwohl habe er nach Sinn und Zweck des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO keinen Rotlichtverstoß begangen. Die Vorschrift, nach der Rot “Halt vor der Kreuzung” anordne, bezwecke den Schutz des Einmündungs- und Querverkehrs. Die aus der Sicht des Betroffenen gegebene Lichtzeichenanzeige – Grün für die Geradeausspur, Rot für die Linksabbiegerspur – diene dem Schutz des entgegenkommenden (geradeausfahrenden oder rechtsabbiegenden) Verkehrs. In den geschützten Verkehrsbereich der Kreuzung sei der Betroffene aber nicht eingefahren. Das Nichtbefolgen der durch Zeichen 297 (Richtungspfeil auf der Fahrbahn) vorgeschriebenen Fahrtrichtung sei ausreichend sanktioniert durch § 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 41 StVO (Beschluß vom 4. Oktober 1996 – 2 Ss Owi 821/96 = NStZ-RR 1997, 146 = VM 1997, 29 mit Anm. Thubauville).

4

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Hamm durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Juni 1968 – 1 b St 160/68 – (BayObLGSt 1968, 56 = VRS 35, 388) und des Oberlandesgerichts Köln vom 17. November 1978 – 1 Ss 831/78 – (VRS 56, 472) gehindert. Nach diesen Entscheidungen darf die Fahrt auf jedem Fahrstreifen – unabhängig von der danach eingeschlagenen Richtung – nur nach Maßgabe des für ihn jeweils geltenden Lichtzeichens fortgesetzt werden.

5

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

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“Ist bei zwei (oder mehreren) dem Verkehr in gleicher Richtung dienenden markierten Fahrstreifen, die jeweils mit gesonderten, voneinander verschiedenen Farbzeichen gebenden Lichtzeichen im Sinne des § 37 StVO versehen sind, im Hinblick auf ein ordnungswidriges Verhalten gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 StVO dasjenige Lichtzeichen, das für die Fahrspur gilt, in die sich der die Lichtzeichenanlage passierende Kraftfahrer eingeordnet hat, maßgeblich oder dasjenige Lichtzeichen, das für die tatsächlich eingeschlagene Fahrtrichtung gilt?”.

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Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen,

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“Ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO handelt auch derjenige, der auf einem von mehreren, dem Verkehr in gleicher Richtung dienenden markierten Fahrstreifen, die jeweils mit gesonderten, von einander verschiedenen Farbzeichen gebenden Lichtzeichen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO versehen sind, die Ampel bei Rotlicht passiert, um dann in einer durch Grünlicht eines anderen Fahrstreifens freigegebenen Richtung weiterzufahren.”

II.

9

Die Voraussetzungen für die Vorlegung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt.

10

1. Das Oberlandesgericht Hamm geht davon aus, daß im Ausgangsfall zwei durch Zeichen 295, 296 oder 340 markierte Fahrstreifen mit gesonderten Verkehrsampeln im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO bestanden haben. Diese Annahme beruht auf vertretbaren tatsächlichen Erwägungen; sie ist daher vom Senat bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen hinzunehmen (vgl. BGHSt 19, 242; 22, 385, 386).

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2. Das vorlegende Gericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den tragenden Gründen der genannten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Köln abzuweichen. Nach Auffassung dieser beiden Gerichte darf auf gesondert lichtzeichengeregelten Fahrstreifen die Fahrt nur nach Maßgabe der für diese geltenden Farbzeichen unabhängig von der eingeschlagenen Fahrtrichtung fortgesetzt werden.

12

3. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefaßt. Sie betrifft über die Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren hinaus (vgl. BGHSt 25, 281, 283; BGH MDR 1981, 864; BGH NJW 1975, 1232, 1233; Senatsbeschluß vom 13. März 1997 – 4 StR 455/96) nach ihrem Wortlaut zum einen auch Fälle, in denen der Fahrzeugführer die Ampel auf dem durch Grün freigegebenen Fahrstreifen passiert, um nach Einfahren in den Kreuzungsbereich in die durch Rotlicht gesperrte Richtung weiterzufahren (Umgehung der Ampelregelung). Zum anderen erstreckt sie sich auch auf Sachverhaltsgestaltungen, in denen der Spurwechsel auf den durch Grünlicht freigegebenen Fahrstreifen vor der Ampel, der Haltelinie oder der Kreuzung erfolgt.

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Der Senat formuliert deshalb die Rechtsfrage wie folgt:

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Handelt ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, auch dann ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiter fährt?

III.

15

Die Frage ist zu bejahen.

16

1. Ein Fahrzeugführer darf an einer Wechsellichtzeichenanlage, die Rot zeigt, nicht in eine Kreuzung einfahren (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO). Dasselbe gilt, wenn eine Wechsellichtzeichenanlage für ihn einen roten Pfeil zeigt. In diesem Fall verstößt er mit der Einfahrt in die Kreuzung auch dann gegen § 37 StVO, wenn er anschließend in eine andere Richtung als die des roten Pfeils weiterfährt.

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Allerdings ordnet nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 11 StVO ein schwarzer Pfeil auf Rot (oder übergangsweise bis zum 31. Dezember 2005 ein roter Pfeil, vgl. § 53 Abs. 12 StVO) an Kreuzungen “das Halten nur für die angegebene Richtung an”. Diese Vorschrift kann aber bei einer ihren systematischen Zusammenhang sowie ihren Sinn und Zweck berücksichtigenden Auslegung nicht dahin verstanden werden, daß die Einfahrt in die Kreuzung zum Zwecke der Weiterfahrt in andere Richtungen als die des Pfeils freigegeben sei.

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§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 11 StVO darf nicht isoliert betrachtet werden; er ist vielmehr im Zusammenhang mit weiteren Vorschriften des § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO zu lesen. So bedeutet nach Satz 1 der Vorschrift Grün: “Der Verkehr ist freigegeben”. Nach Satz 3 besagt ein Grüner Pfeil, daß der Verkehr nur in Richtung des Pfeiles freigegeben ist. Ein Lichtzeichen mit einem grünen Pfeil enthält dementsprechend das Verbot der Weiterfahrt in alle anderen Richtungen als die des Pfeils (Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 37 StVO Rdn. 47 m.w.N.). Dann kann aber der auf den grünen Pfeil (im Anschluß an die Gelbphase) folgende Rotpfeil schlechterdings nicht die Bedeutung haben, daß der Verkehr nunmehr auch in die Richtungen freigegeben ist, in die er vorher (während der Grünphase) gesperrt war. Der rote Pfeil ordnet mithin lediglich an, daß die Fahrt nunmehr in diese (vorher freigegebene) Richtung verboten ist. Ein “Rotpfeil” in einer Ampelanlage erlaubt also – entgegen dem Anschein, den der Wortlaut des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 11 StVO begründen könnte – nicht die Fortsetzung der Fahrt in anderer Richtung; der Verkehrsteilnehmer muß vor der Kreuzung halten. Da er schon bei einem grünen “Linkspfeil” nicht geradeausfahren darf, kann bei einem entsprechenden roten Pfeil erst recht nichts anderes gelten.

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Auch nach dem erkennbaren Willen des Normgebers der StVO soll “Pfeilrot” an Kreuzungen die Weiterfahrt in alle Richtungen verhindern. Die bei der Auslegung der StVO zu beachtende (vgl. BGHSt 16, 160, 163) Verwaltungsvorschrift X.3. zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVO (abgedruckt bei Jagusch/Hentschel aaO Rdn. 26) empfiehlt, bei Kreuzungszufahrten zur Vermeidung von Mißverständnissen durch Pfeile die vorgeschriebene Fahrtrichtung in den Lichtzeichen zum Ausdruck zu bringen. Der Zweck der Pfeilregelung besteht hiernach darin, die Weiterfahrt generell nur in bestimmter Richtung zu erlauben – vorausgesetzt, der Lichtpfeil ist grün. Ist er rot, so soll zudem auch die Fortbewegung in seine Richtung – folglich das Befahren der Kreuzung überhaupt – verboten sein.

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Es wäre im übrigen ein ungereimtes Ergebnis, wenn derjenige Verkehrsteilnehmer ordnungswidrig handeln würde, der bei einem Grünpfeil in eine andere als die angegebene Fahrtrichtung fährt, nicht jedoch derjenige, der den Rotpfeil abwartet und dann nach Einfahrt in die Kreuzung eine andere (durch Grünlicht freigegebene) Fahrtrichtung einschlägt.

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2. Somit ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 StVO zusammengefaßt folgende Regelung: Zeigt die Wechsellichtzeichenanlage an einer Kreuzung allein (volles) Rotlicht, so bedeutet dies gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO: “Halt vor der Kreuzung”. Danach ist die Weiterfahrt in den Kreuzungsbereich uneingeschränkt unzulässig. Für einen roten Pfeil gilt nichts anderes. Volles Rot und roter Pfeil unterscheiden sich in dieser Hinsicht also nicht. Das Pfeillicht ist kein Rotlicht minderer Bedeutung. Es hat dieselbe Qualität wie volles Rotlicht, verbietet also eine Weiterfahrt und zieht lediglich daraus, daß hier auch bei Grünpfeil nur die Fahrt in eine bestimmte Richtung erlaubt ist, die logische Folgerung; der Rotpfeil weist somit neben dem Haltegebot nur noch zusätzlich auf die hier allein in Betracht kommende Fahrtrichtung hin.

22

Wird für mehrere abgegrenzte Fahrstreifen jeweils ein eigenes Lichtzeichen gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO gegeben, so gilt für jede Spur nur das dieser zugeordnete Signal; Lichtzeichen für einen anderen Fahrstreifen betreffen den Verkehrsteilnehmer dann nicht (ebenso BayObLGSt 1968, 56; 1982, 155; 1983, 87, 88; OLG Hamm VRS 51, 149, 150; Jäger in HK-StVR 2. Aufl. § 37 StVO Rdn. 58; Jagusch/Hentschel aaO Rdn. 55; Möhl in Full/Möhl/Rüth StVR § 37 StVO Rdn. 29; Rüth in Rüth/Berr/Berz StVR 2. Aufl. § 37 StVO Rdn. 47; sowie ausdrücklich auch bei Pfeilen in den Lichtzeichen BayObLGSt 1983 aaO; Jagusch/Hentschel aaO). Zeigen bei der Kreuzungszufahrt mit eigenem Lichtzeichen für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen das Lichtzeichen für die Geradeausspur Grün und das Lichtzeichen für die durch Fahrbahnmarkierungen als solche ausgewiesene Linksabbiegerspur (Voll- oder Pfeil-)Rot, so ist der Fahrzeugführer, der innerhalb der Kreuzung von der Linksabbiegerspur kommend geradeaus fährt, deshalb eines Rotlichtverstoßes schuldig. Das Grün der Ampel für die Geradeausspur gilt nicht für die Abbiegerspur. Das für diese Fahrspur maßgebliche (volle oder pfeilförmige) Rot sperrt die Einfahrt in die Kreuzung aus ihr ohne jede Einschränkung und unabhängig davon, in welche Richtung der Verkehrsteilnehmer anschließend weiterfährt.

23

Ein Rotlichtverstoß liegt allerdings, wie schon der Wortlaut des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO belegt, nicht vor, wenn der Fahrer sein Fahrzeug vor der Kreuzungsfluchtlinie anhält (vgl. u.a. OLG Celle ZfS 1994, 306; OLG Düsseldorf DAR 1988, 100, 101; OLG Frankfurt VRS 59, 385, 386; OLG Köln VRS 60, 63, 64).

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3. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht angestellten, die Bedeutung des Rotlichts einschränkenden Schutzzweckerwägungen können nicht überzeugen. Sinn und Zweck des Rotlichts bei einer Lichtzeichenregelung nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 StVO ist es, daß aus der gesperrten Fahrspur kein Fahrzeug in die Kreuzung einfährt.

25

Das Rotlichtsignal für die Linksabbiegerspur bezweckt nicht nur den Schutz des entgegenkommenden – geradeausfahrenden oder rechtsabbiegenden – Verkehrs. Die Verhinderung von Unfällen mit solchen Verkehrsteilnehmern mag zwar ein wesentlicher Zweck sein; darin erschöpft sich die Bedeutung des Lichtzeichens aber nicht. Geschützt ist vielmehr der gesamte berechtigt in die Kreuzung einmündende Verkehr (vgl. BayObLG NZV 1994, 80 = VRS 86, 315; OLG Celle VRS 67, 294 f.; OLG Düsseldorf DAR 1988, 100; VRS 85, 136 f.; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158). Im übrigen verwirrt, wer in der Art eines “fliegenden Startes” auf einer durch Rotlicht gesperrten Fahrspur in eine Kreuzung einfährt, die anderen Verkehrsteilnehmer und beeinträchtigt die Verkehrssicherheit nachhaltig. Insbesondere gefährdet er die Fahrzeuglenker auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur; denn diese Verkehrsteilnehmer rechnen im allgemeinen nicht mit einer Mißachtung des Rotlichts auf der Linksabbiegerspur und anschließendem Spurwechsel aus diesem gesperrten Bereich auf die Geradeausrichtung (vgl. Thubauville VM 1997, 30).

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Für Überlegungen, ob eine somit zu bejahende unbedingte Sperrung durch Rotlicht oder Rotpfeil zum Schutz des Kreuzungsverkehrs zwingend geboten ist, bleibt danach kein Raum. Die Verkehrssicherheit verlangt, insbesondere soweit Vorfahrtsfragen in Rede stehen, eindeutige, von allen Verkehrsteilnehmern rasch erfaßbare und in ihrer Aussage nicht erst nach Maßgabe von Schutzweckerwägungen zu bestimmende Regelungen.

27

4. Der hier vorgenommenen Auslegung des § 37 StVO kann auch nicht überzeugend entgegengehalten werden, daß sie – wie das vorlegende Oberlandesgericht meint – im umgekehrten Fall zu fragwürdigen Ergebnissen führe. Daß ein Verkehrsteilnehmer, der auf einer Kreuzungszufahrt gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO den durch Grün freigegebenen Geradeausfahrstreifen benutzt, in der Kreuzung jedoch auf den durch Rot gesperrten Linksabbiegerstreifen wechselt und nach links abbiegt, keinen Rotlichtverstoß begehe, läßt sich aus ihr keineswegs folgern. Das (volle oder pfeilförmige) Rotlicht für die Linksabbiegerspur verbietet nicht nur die Einfahrt in die Kreuzung auf ihr; es untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Hiergegen verstößt aber der Fahrzeugführer, der erst nach der Einfahrt in den Kreuzungsbereich von der freigegebenen Geradeausspur aus nach links abbiegt. Deshalb könnte sich der Senat auch nicht der in der Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung (BayObLG VRS 64, 148; OLG Hamm VRS 51, 149; Jäger aaO Rdn. 58; einschränkend BayObLG NZV 1996, 120; Jagusch/Hentschel aaO Rdn. 55; a.A. VG Hannover VRS 53, 398; vgl. auch OLG Zweibrücken NZV 1997, 324) anschließen, nach der in diesem Fall ein Rotlichtverstoß ausscheidet.

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5. Im übrigen weist der Senat auf folgendes hin:

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a) Eine eingeschränkte Bedeutung hat das Rotpfeillicht lediglich dann, wenn es den Verkehr auf einem Fahrstreifen nur in Verbindung mit einem vollen Licht regelt. Soll z.B. trotz (vollen) Rotlichts die Weiterfahrt in eine bestimmte Richtung gestattet werden, so geschieht dies in der Praxis durch zusätzliche Anzeige eines grünen Pfeiles. Ist es etwa zweckmäßig oder erforderlich, den Verkehr trotz eines roten Pfeillichtes im übrigen fließen zu lassen, so kann gleichzeitig (volles) Grün oder ein anders gerichteter “Grünpfeil” gegeben werden. Eine solche Verbindung mehrerer Signale hat zur Folge, daß das (Voll- oder Pfeil-)Rot nur noch eingeschränkte, relative Kraft hat. Dies gilt insbesondere bei einspurigen Kreuzungszufahrten.

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b) An einer mehrspurigen Kreuzungszufahrt, die nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO erfüllt (etwa weil Fahrbahnmarkierungen entsprechend den Zeichen 295, 296 oder 340 fehlen oder weil die Lichtzeichen nicht so angebracht sind, daß sie jeweils einem bestimmten Fahrstreifen zugeordnet werden können), gilt dasselbe. Die verschiedenen Lichtzeichen vor der Kreuzung treffen zusammen eine einheitliche Regelung (vgl. KG VRS 73, 75). Daher begeht keinen Rotlichtverstoß, wer bei (vollem) Grün und gleichzeitigem Rot des Linksabbieger- (Pfeil-)Lichtzeichens von der Linksabbiegerspur kommend geradeaus über die Kreuzung fährt (vgl. BayObLG bei Rüth DAR 1981, 241; OLG Düsseldorf VM 1968, 14, 15; Hentschel NJW 1989, 1842; Jäger aaO Rdn. 57; Jagusch/Hentschel aaO Rdn. 51).

Fundstellen: BGHSt 43, 285; NJW 1998, 617; NStZ 1998, 359