Hat der Versicherungsnehmer den Tatbestand der Unfallflucht gemäß § 142 StGB bedingt vorsätzlich erfüllt und damit seine aus § 7 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 3 AKB resultierende Aufklärungspflicht verletzt, ist der Versicherer leistungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn das Strafverfahren gemäß § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt wurde.