LG Köln, Urteil vom 09. Februar 2010 – 11 S 436/08 – Leistungsfreiheit bei Unfallflucht trotz Einstellung des Strafverfahrens


Hat der Versicherungsnehmer den Tatbestand der Unfallflucht gemäß § 142 StGB bedingt vorsätzlich erfüllt und damit seine aus § 7 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 3 AKB resultierende Aufklärungspflicht verletzt, ist der Versicherer leistungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn das Strafverfahren gemäß § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt wurde.