a) Zwar kann es dem Hausratversicherer nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage eines Verzeichnisses der abhanden gekommenen Sachen bei der zuständigen Polizeidienststelle (§ 21 Nr.1 Buchst. c VHB 93) zu berufen, wenn einerseits sein Verhalten nach der Schadenmeldung (hier: eines Einbruchdiebstahls) geeignet ist, den Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Obliegenheit und ihrer Rechtsfolgen irrezuführen und er es andererseits unterlässt, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er auf der Erfüllung der Obliegenheit bestehe und er anderenfalls leistungsfrei werden könne (Festhaltung BGH, VersR 2008, 1491).
b) Ob eine Berufung wegen verspäteter oder unterlassener Vorlage der Stehlgutliste auf die Leistungsfreiheit im konkreten Einzelfall treuwidrig ist, ob insbesondere der Versicherungsnehmer durch das Verhalten des Versicherers irritiert worden ist, ist einer grundsätzlichen Klärung aber nicht zugänglich, sondern muss vom Tatrichter anhand der konkreten Fallumstände beantwortet werden.
c) Es gilt im Grundsatz, dass, solange der Versicherer beim Versicherungsnehmer keinen Irrtum über die Bedingungslage erweckt oder sich anderweitig widersprüchlich verhält, grundsätzlich der Versicherungsnehmer sich im Schadenfalle anhand der Versicherungsbedingungen darüber zu informieren hat, was er unternehmen muss, um Versicherungsschutz zu erlangen.