BGH Beschluss vom 16. Dezember 2009 – IV ZR 195/08 – Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers aus Falschberatung wegen erhöhter Prämienschuld auf Grund der Vereinbarung eines zu weit gehenden Versicherungsschutzes der Krankenversicherung


a) Die kurze Verjährungsfrist für vertragliche Erfüllungsansprüche nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gilt grundsätzlich auch für solche Ansprüche aus culpa in contrahendo, die wirtschaftlich die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche einnehmen und sich insoweit als „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ erweisen (Festhaltung BGH VersR 2004, 361).
b) Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden beim Abschluss des Versicherungsvertrages unterliegt jedoch dann nicht der Verjährungsregelung des § 12 Abs. 1 VVG in der Fassung vom 1. Januar 1964, wenn er auf den Ersatz von zuviel gezahlten Versicherungsprämien gerichtet ist, die auf Grund der Vereinbarung eines zu weit gehenden Versicherungsschutzes gezahlt wurden, was der Fall ist, wenn wegen eines Beratungsverschuldens des Versicherungsvertreters der auf den Versicherungsnehmer anzuwendende Beihilfesatz nicht berücksichtigt wurde.
c) Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.