BGH Beschluss vom 30. September 2009 – IV ZR 301/06 – Anlagebedingte Fehlsichtigkeit als Vorinvalidität


a) Die Hyperopie als anlagebedingte Fehlsichtigkeit hat eine Beeinträchtigung der natürlichen Funktionsfähigkeit des Auges zur Folge, die durch eine Sehhilfe zwar ausgeglichen, aber nicht beseitigt werden kann. Sie ist deshalb nach denselben Maßstäben, nach denen sich nach § 7 I (2) AUB 1988 die anspruchsbegründende Invalidität bemisst, als Vorinvalidität nach § 7 I (3) AUB 1988 zu bewerten.
b) In einem solchen Fall ist ein Abzug von 3% nicht zu beanstanden.