BGH Beschluss vom 22. Juli 2009 – IV ZR 265/06 – Feststellungsinteresse des Geschädigten gegenüber dem Versicherer des Schädigers bei Nichtentscheidung über die Gewährung der Deckung


a) In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (Festhaltung BGH, VersR 2001, 90). Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert.
b) Auch wenn der Haftpflichtversicherer Rechtsschutz gewährt, kann daraus nicht auf seinen Willen geschlossen werden, auch die Freistellungsverpflichtung nach § 154 Abs. 1 VVG zu erfüllen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherer sich auf die Hemmung der Verjährung des Deckungsanspruchs beruft, gegenüber dem Versicherungsnehmer noch keine abschließende Entscheidung über seine Deckungspflicht getroffen und sich eine Ablehnung noch vorbehalten hat.