BGH Beschluss vom 22. Juli 2009 – IV ZR 265/06 – Feststellungsinteresse des Geschädigten gegenüber dem Versicherer des Schädigers bei Nichtentscheidung über die Gewährung der Deckung

a) In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (Festhaltung BGH, VersR 2001, 90). Dies ist dann…