a) Die kurze Verjährungsfrist für vertragliche Erfüllungsansprüche nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gilt grundsätzlich auch für solche Ansprüche aus culpa in contrahendo, die wirtschaftlich die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche einnehmen und sich insoweit als „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ erweisen (Festhaltung BGH…