Versicherungsrecht

Versicherungsrecht

Wir beraten Mandanten in allen Fragen des Versicherungsrechts. Für die außergerichtliche Vertretung und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf dem Gebiet des Versicherungsrechts wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Markus Rustemeier.

In der Sach- und Haftpflichtversicherung beraten wir unsere Mandanten insbesondere in den den folgenden Bereichen:

  • allg. Haftpflichtversicherung
  • Haftpflicht für Industrie und Gewerbe
  • Haftpflicht für Geschäftsführer und Vorstände, D & O Versicherung
  • Vermögensschadenhaftpflicht der freien Berufe
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Hausratversicherung
  • Gebäudeversicherung
  • Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teil- und Vollkasko)

 

In der Personenversicherung beraten wir unsere Mandanten insbesondere in den folgenden Bereichen:

  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Lebensversicherung

BGH Urteil vom 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06 – Erklärung der Bezugsberechtigung als Auftragserteilung an den Versicherer zur Übermittlung eines Schenkungsangebots beim Todesfall und Rechtsfolgen des Widerrufs des Botenauftrags vor der Übermittlung; Abgrenzung zwischen Deckungs- und Valutaverhältnis und Auslegung der Anfechtung der Bezugsberechtigung durch die Erben

a) Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Lebensversicherer, ein Dritter sei für die Todesfallleistung bezugsberechtigt, beinhaltet – bezogen auf das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten – regelmäßig den konkludenten Auftrag, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Zuwendungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen. b) Ob der Dritte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den Erben
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BGH Urteil vom 05. März 2008 – IV ZR 89/07 – Kfz-Kaskoversicherung für ein zum Gesellschaftsvermögen einer Personen-gesellschaft gehörendes Fahrzeug: Gesamthand als Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses; mitversichertes Sachersatzinteresse der Gesellschafter

a) In der Kaskoversicherung, die von einer Personengesellschaft für ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Fahrzeug genommen wird, sind Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern es ist dies die rechtlich verselbständigte Gesamthand (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; BGH, Urteil vom 9. März 1964, II ZR 216/61, WM 1964, 592) b) Es ist jedoch regelmäßig das
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