Versicherungsrecht
Wir beraten Mandanten in allen Fragen des Versicherungsrechts. Für die außergerichtliche Vertretung und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf dem Gebiet des Versicherungsrechts wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Markus Rustemeier.
In der Sach- und Haftpflichtversicherung beraten wir unsere Mandanten insbesondere in den den folgenden Bereichen:
- allg. Haftpflichtversicherung
- Haftpflicht für Industrie und Gewerbe
- Haftpflicht für Geschäftsführer und Vorstände, D & O Versicherung
- Vermögensschadenhaftpflicht der freien Berufe
- Betriebsunterbrechungsversicherung
- Hausratversicherung
- Gebäudeversicherung
- Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teil- und Vollkasko)
In der Personenversicherung beraten wir unsere Mandanten insbesondere in den folgenden Bereichen:
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Lebensversicherung
BGH Beschluss vom 17. Juni 2009 – IV ZR 59/06 – Anspruch auf Versicherungsleistung bei Versicherungsfall nach vertragsgemäßer Zahlung eines Grundstückskaufpreises und Gefahrübergang
Ist vertragsgemäß die Zahlung des Kaufpreises (für ein brandschadenversichertes Grundstück) auf ein Notaranderkonto und ein Gefahrübergang vor dem Versicherungsfall erfolgt, besteht ein versichertes Sacherhaltungsinteresse des Verkäufers nicht mehr, so dass ihm kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zusteht (Festhaltung BGH, VersR 2001, 53)
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BGH Beschluss vom 18. Februar 2009 – IV ZR 11/06 – Belehrungspflicht des Versicherers hinsichtlich der Frist der ärztlichen Invaliditätsfeststellung
Es besteht keine generelle Pflicht des Unfallversicherers über die Frist der ärztlichen Invaliditätsfeststellung und die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis zu belehren.
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BGH Urteil vom 11. Februar 2009 – IV ZR 156/08 – Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand
Zum Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand in der Kraftfahrzeugversicherung (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 1984, IVa ZR 33/83, VersR 1985, 78 und 19. Dezember 1984, IVa ZR 159/82, VersR 1985, 330).
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BGH Urteil vom 17. Dezember 2008 – IV ZR 9/08 – Allgemeine Versicherungsbedingungen in der Transport-, Reise- und Warenlagerversicherung eines Schmuckherstellers: Auslegung einer Risikoausschlussklausel
a) Der Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob eine Bestimmung überhaupt einen Risikoausschluss enthält oder einen im Bedingungswerk an anderer Stelle enthaltenen oder einen gesetzlichen Risikoausschluss (wie § 61 VVG a.F.) zum Nachteil des Versicherungsnehmers erweitert. b) Eine Klausel, nach der der Versicherungsnehmer
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BGH Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 305/07 – Erforderliches Vorbringen zur Darlegung eines Rechtsschutzfalls
a) Die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S.v. § 14 Abs. 3 S. 1 ARB 75 (entsprechend für § 4 Abs. 1 S. 1 Buchst. c ARB 94) richtet sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen. b) Dieses Vorbringen muss (erstens) einen objektiven Tatsachenkern – im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil – enthalten, mit dem
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BGH Urteil vom 25. Juni 2008 – IV ZR 313/06 – Risikoausschluss für Haftungsansprüche gegen eine mitversicherte Person
Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat .
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