Versicherungsrecht

Versicherungsrecht

Wir beraten Mandanten in allen Fragen des Versicherungsrechts. Für die außergerichtliche Vertretung und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf dem Gebiet des Versicherungsrechts wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Markus Rustemeier.

In der Sach- und Haftpflichtversicherung beraten wir unsere Mandanten insbesondere in den den folgenden Bereichen:

  • allg. Haftpflichtversicherung
  • Haftpflicht für Industrie und Gewerbe
  • Haftpflicht für Geschäftsführer und Vorstände, D & O Versicherung
  • Vermögensschadenhaftpflicht der freien Berufe
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Hausratversicherung
  • Gebäudeversicherung
  • Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teil- und Vollkasko)

 

In der Personenversicherung beraten wir unsere Mandanten insbesondere in den folgenden Bereichen:

  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Lebensversicherung

BGH Beschluss vom 17. Juni 2009 – IV ZR 59/06 – Anspruch auf Versicherungsleistung bei Versicherungsfall nach vertragsgemäßer Zahlung eines Grundstückskaufpreises und Gefahrübergang

Ist vertragsgemäß die Zahlung des Kaufpreises (für ein brandschadenversichertes Grundstück) auf ein Notaranderkonto und ein Gefahrübergang vor dem Versicherungsfall erfolgt, besteht ein versichertes Sacherhaltungsinteresse des Verkäufers nicht mehr, so dass ihm kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zusteht (Festhaltung BGH, VersR 2001, 53)
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BGH Urteil vom 17. Dezember 2008 – IV ZR 9/08 – Allgemeine Versicherungsbedingungen in der Transport-, Reise- und Warenlagerversicherung eines Schmuckherstellers: Auslegung einer Risikoausschlussklausel

a) Der Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob eine Bestimmung überhaupt einen Risikoausschluss enthält oder einen im Bedingungswerk an anderer Stelle enthaltenen oder einen gesetzlichen Risikoausschluss (wie § 61 VVG a.F.) zum Nachteil des Versicherungsnehmers erweitert. b) Eine Klausel, nach der der Versicherungsnehmer
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BGH Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 305/07 – Erforderliches Vorbringen zur Darlegung eines Rechtsschutzfalls

a) Die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S.v. § 14 Abs. 3 S. 1 ARB 75 (entsprechend für § 4 Abs. 1 S. 1 Buchst. c ARB 94) richtet sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen. b) Dieses Vorbringen muss (erstens) einen objektiven Tatsachenkern – im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil – enthalten, mit dem
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