Ist vertragsgemäß die Zahlung des Kaufpreises (für ein brandschadenversichertes Grundstück) auf ein Notaranderkonto und ein Gefahrübergang vor dem Versicherungsfall erfolgt, besteht ein versichertes Sacherhaltungsinteresse des Verkäufers nicht mehr, so dass ihm kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zusteht (Festhaltung BGH, VersR 2001, 53)