BGH Urteil vom 05. März 2008 – IV ZR 89/07 – Kfz-Kaskoversicherung für ein zum Gesellschaftsvermögen einer Personen-gesellschaft gehörendes Fahrzeug: Gesamthand als Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses; mitversichertes Sachersatzinteresse der Gesellschafter


a) In der Kaskoversicherung, die von einer Personengesellschaft für ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Fahrzeug genommen wird, sind Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern es ist dies die rechtlich verselbständigte Gesamthand (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; BGH, Urteil vom 9. März 1964, II ZR 216/61, WM 1964, 592)
b) Es ist jedoch regelmäßig das Sachersatzinteresse der Gesellschafter als mitversichert anzusehen, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Fahrzeug zu nutzen.