III. Haftung gegenüber Dritten – Außenhaftung

Managerhaftungsrecht

Haftung gegenüber Dritten – Außenhaftung

Auch außenstehenden Dritten können Ansprüche gegen Vorstände und Geschäftsführer zustehen. Grundlagen für solche Ansprüche ergeben sich insbesondere aus folgenden Gesichtspunkten:

– Haftung aus Verschulden bei vorvertraglichen Schuldverhältnissen gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2 BGB.

–  Rechsscheinhaftung gemäß § 179 BGB analog. Offenbart der Geschäftsführer oder Vorstand bei geschäftlichen Verhandlungen nicht, dass er Vertrags- und Verhandlungspartner eine Gesellschaft ist, so kann dies – neben der Haftung der Gesellschaft – zu einer persönlichen Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen führen.

Handelndenhaftung gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG.

– Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

– Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2  i.V.m einem Schutzgesetz, etwa bei der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ( § 266 a StGB) oder der Insolvenzverschleppung (§ 15 a InsO).

– Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, z.B. für bewusste Falschangaben bzw. bewusstes Verschweigen   von wesentlichen Umständen.

– Haftung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft.

– Haftung für Steuerschulden gemäß §§ 34 Abs. 1, 69 AO.

– Haftung bei Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG


Feststellung der Überschuldung

10. Juni 2011LG Freiburg 12 O 130/09 Die Entscheidung des Geschäftsführers einer GmbH, nach Festststellung der Überschuldung der Gesellschaft, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und später im Wege einer übertragenden Sanierung weiterzuveräußern, rechtfertigt es nicht, sämtliche Zahlungen nach diesem Zeitpunkt als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar anzusehen. Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den
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Geschäftsführerhaftung für unlautere Wettbewerbshandlungen

BGH, Urteil vom 18. 6. 2014 – I ZR 242/12 – Geschäftsführerhaftung UWG § 8 Abs. 1 a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung
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BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12 – UWG § 8 Abs. 1

a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründe- ten Garantenstellung hätte verhindern müssen. b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine
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OLG Hamm, Urteil vom 28. Februar 2014 – 9 U 152/13 – Faktischer Geschäftsführer

a) Für die deliktische Haftung einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es ausreichend, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand
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OLG Naumburg, Urteil vom 23. Januar 2014 – 2 U 57/13 – Haftung des Geschäftsführers bei Verstoß gegen interne Zuständigkeitsregelungen

§§ 43 Abs. 2, 46 Nr. 5 GmbHG a) Die ausschließliche interne Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für alle das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers betreffenden Vereinbarungen erfasst – vorbehaltlich abweichender individueller Satzungsregelungen – auch andere Rechtsgeschäfte, die mit der Organstellung des Geschäftsführers in unmittelbarem Zusammenhang stehen. b) Schließt der Geschäftsführer einer GmbH mit sich selbst bzw. mit einer
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