BAG, Urteil vom 20. März 2014 – 8 AZR 45/13 – Persönliche Haftung von Organmitgliedern für nicht zur Auszahlung gekommene Abfindungen.


§§ 93, 116 AktG, §§ 241 Abs. 2 BGB § 280 Abs. 1, §§ 282, 311 Abs. 3, § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 iVm. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 iVm. § 64 GmbHG, § 64 Abs. 1 GmbHG aF (bis 31. Oktober 2008) und § § 15a InsO (ab 1. November 2008), § 13 Abs. 2 GmbhG, § 564 ZPO

a) Für eine sogenannte Sachwalterhaftung von Organmitgliedern nach § 311 Abs. 3 BGB genügt das eigenwirtschaftliche Interesse am Erhalt einer Vorstands- oder Geschäftsführerposition nicht.

b) Jenseits der anerkannten Fallgruppen für eine ausnahmsweise Beweiserleichterung bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen für die Darlegungslast einer Insolvenzverschleppung, also für die Darlegung einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung ohne Insolvenzantragstellung.