LG Berlin, Beschluss vom 22.5.2014 – 7 S 44/13 Die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 2 lit. f AUB 2008 greift bei jeder objektiven krankhaften Störung in Folge psychischer Reaktion


Die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 2 lit. f AUB 2008 (Psycho-Klausel) ist so auszulegen, dass es allein darauf ankommt, ob die Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers objektiv auf eine krankhafte Störung in Folge psychischer Reaktion beruhen. Es ist somit auch ein Krankenhausaufenthalt nicht vom Versicherungsschutz umfasst, der zwar der Abklärung etwaiger organischer Ursachen diente, diese aber im Ergebnis nicht bestätigen konnte, sondern vielmehr ergab, dass die Beeinträchtigungen auf krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen des Versicherungsnehmers zurückzuführen waren.