III. Haftung gegenüber Dritten – Außenhaftung

Managerhaftungsrecht

Haftung gegenüber Dritten – Außenhaftung

Auch außenstehenden Dritten können Ansprüche gegen Vorstände und Geschäftsführer zustehen. Grundlagen für solche Ansprüche ergeben sich insbesondere aus folgenden Gesichtspunkten:

– Haftung aus Verschulden bei vorvertraglichen Schuldverhältnissen gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2 BGB.

–  Rechsscheinhaftung gemäß § 179 BGB analog. Offenbart der Geschäftsführer oder Vorstand bei geschäftlichen Verhandlungen nicht, dass er Vertrags- und Verhandlungspartner eine Gesellschaft ist, so kann dies – neben der Haftung der Gesellschaft – zu einer persönlichen Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen führen.

Handelndenhaftung gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG.

– Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

– Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2  i.V.m einem Schutzgesetz, etwa bei der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ( § 266 a StGB) oder der Insolvenzverschleppung (§ 15 a InsO).

– Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, z.B. für bewusste Falschangaben bzw. bewusstes Verschweigen   von wesentlichen Umständen.

– Haftung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft.

– Haftung für Steuerschulden gemäß §§ 34 Abs. 1, 69 AO.

– Haftung bei Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG


BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – II ZR 86/11 Schutzbereich des Organverhältnisses zwischen Geschäftsführer und Komplementär-GmbH als Grundlage für Schadensersatzansprüche

§ 43 Abs. 2, 46 Nr. 8 GmbHG, §§ 241, 280, 311, 611, 662 BGB a) Jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer KG besteht, erstreckt sich der Schutzbereich der durch die Bestellung begründeten organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer im Hinblick auf seine
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BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 – IX ZR 193/10

BGB §§ 328, 675, 199 Abs. 1; AO §§ 34, 69, 191, 219 a) Der Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandates einbezogen sein, welches die GmbH erteilt hat. Nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen können die steuerlichen Berater der GmbH deshalb verpflichtet sein, deren Geschäftsführern ihren Schaden aus einer steuerlichen Inhaftungnahme zu ersetzen.
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BGH, Beschluss vom 27. März 2008 – 3.IX ZR 210/07

InsO §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2 a) Hat der Anfechtungsgegner bei Zahlungen über ein Bankkonto die objektive Gläubigerbenachteiligung bestritten, genügt zur Schlüssigkeit des Klagevortrags, dass der Anfechtungskläger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Kontostand die eingeräumte Kreditlinie nie überschritten hat; er muss
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BGH, Urteil 25. Juli 2005 – II ZR 390/03

BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826, 830 Abs. 2; GmbHG §§ 13 Abs. 2, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 27 a) Eine über den Ersatz des sog. „Quotenschadens“ hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden,
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BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04

InsO § 17; GmbHG § 64 Abs. 2 a) Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. b) Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als
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