BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – II ZR 86/11 Schutzbereich des Organverhältnisses zwischen Geschäftsführer und Komplementär-GmbH als Grundlage für Schadensersatzansprüche


§ 43 Abs. 2, 46 Nr. 8 GmbHG, §§ 241, 280, 311, 611, 662 BGB

a) Jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer KG besteht, erstreckt sich der Schutzbereich der durch die Bestellung begründeten organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die KG.

b) Eine pflichtwidrige haftungsbegründende Handlung kann im Hinblick auf das für die Haftungserstreckung nach § 43 Abs. 2 GmbHG notwendige Schutzbedürfnis der KG regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn sämtliche Gesellschafter der KG mit dem Handeln des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einverstanden waren.