BGH Urteil vom 11. September 2013 – IV ZR 303/12 – Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Erlöschen des Versicherungsschutzes bei unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit


Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen einer Ratenschutz-Abeitsunfähigkeits- versicherung, die bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird, verstößt weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar.