BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 – IX ZR 193/10


BGB §§ 328, 675, 199 Abs. 1; AO §§ 34, 69, 191, 219

a) Der Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandates einbezogen sein, welches die GmbH erteilt hat. Nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen können die steuerlichen Berater der GmbH deshalb verpflichtet sein, deren Geschäftsführern ihren Schaden aus einer steuerlichen Inhaftungnahme zu ersetzen.

b) Die Verjährung für den Ersatzanspruch des Geschäftsführers gegen die steuer-
lichen Berater der GmbH beginnt mit der Bekanntgabe des schadensbegründenden Haftungsbescheids. .