V. Arbeitnehmerhaftung

Managerhaftungsrecht

Arbeitnehmerhaftung

Wir beraten Sie in allen Fragen der Arbeitnehmerhaftung. Wir setzen Ihre Ansprüche erfolgreich durch bzw. wehren unberechtigte Ansprüche ab.

Der leitende Angestellte unterliegt im Grundsatz den allgemein für Arbeitnehmer geltenden Haftungsbestimmungen. Den Arbeitnehmer verbindet mit dem Unternehmen kein Organverhältnis, sondern der Arbeitsvertrag.

Ein entscheidener Unterschied zwischen Organhaftung und Arbeitnehmerhaftung liegt darin, dass allein für die Arbeitnehmerhaftung die arbeitsrechtlichen Haftungsmilderungen gelten (bereits BGH, WM 1975, 467, 469 f.). Diese kamen früher nur bei Vorliegen sog.gefahrgeneigter Arbeit zur Anwendung. Aus diesem innerbetrieblichen Schadensausgleich entwickelte der große Senat des BAG in der Entscheidung vom 27.9.1994 (BAG GS 1/89 [A],BAGE 78, S. 56) das bis heute geltende Arbeitnehmerhaftungsprivileg. Dieses gilt für alle Arbeitnehmer , soweit die schadenstiftende Tätigkeit betrieblich veranlasst war.

Die Recht­spre­chung hat die Pflicht des Ar­beit­neh­mers zum Scha­dens­er­satz ge­genüber dem all­ge­mei­nen Zi­vil­recht­ganz er­heb­lich beschränkt. Kon­kret gel­ten für al­le Schäden des Ar­beit­ge­bers, die ein Ar­beit­neh­mer durch ei­ne be­trieb­lich ver­an­laßte Tätig­keit rechts­wid­rig ver­ur­sacht, die fol­gen­den Haf­tungs­re­geln:

  • Bei Vor­satz haf­tet der Ar­beit­neh­mer voll, d.h. er haf­tet auf Er­satz des ge­sam­ten Scha­dens.
  • Bei gro­ber Fahrlässig­keit haf­tet der Ar­beit­neh­mer “in der Re­gel” voll, d.h. er haf­tet in den meis­ten Fällen auf Er­satz des ge­sam­ten Scha­dens, doch gibt es auch Aus­nah­mefälle, in de­nen die Er­satz­pflicht ge­min­dert ist.
  • Bei mitt­le­rer Fahrlässig­keit wird der Scha­den un­ter Berück­sich­ti­gung sämt­li­cher Umstände des Ein­zel­falls zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer auf­ge­teilt.
  • Bei leich­tes­ter Fahrlässig­keit haf­tet der Ar­beit­neh­mer gar nicht.

 


Pflicht des Aufsichtsrats zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder (“ARAG/Garmenbeck”)

BGH, Urteil v. 21.04.1997 – II ZR 175/95 Amtlicher Leitsatz: a) Die Aufsichtsratsmitglieder haben aufgrund ihrer Organstellung und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefaßten Beschlüsse ein Rechtsschutzinteresse daran, die Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen auf dem Klagewege feststellen zu lassen. b) Der Aufsichtsrat hat aufgrund seiner Aufgabe, die Tätigkeit des
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Sorgfaltspflicht und Treuepflicht des GmbH-Geschäftsführers

Gericht: BGH 2. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 23.09.1985 Aktenzeichen: II ZR 246/84 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Norm: § 43 Abs 1 GmbHG Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 23. September 1985 – II ZR 246/84 – Sorgfaltspflicht und Treuepflicht des GmbH-Geschäftsführers Leitsatz 1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren und nicht den
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Kein Einwand schlechter Überwachung

 BGH  Urteil vom 14.03.1983, II ZR 103/ 82 Leitsatz (Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Pflichtwidrigkeit im Innenverhältnis) 1. Der Geschäftsführer, der wegen einer Pflichtwidrigkeit von der GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, kann dieser gegenüber nicht einwenden, die Gesellschafterversammlung habe ihn schlecht ausgewählt oder nicht genügend überwacht. Orientierungssatz (Kein Mitverschuldenseinwand eines Gesellschaftsorgans; Haftungsbefreiung des Geschäftsführers
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Haftung vor Eintragung einer GmbH

Bundesgerichtshof Urt. v. 26.01.1967, Az.: II ZR 122/64 Haftung vor Eintragung einer GmbH ins Handelsregister; Genehmigung des Handelns eines anderen; Zustimmung zur Eröffnung des Geschäftsbetriebs als “Handeln im Namen der Gesellschaft” Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 2 GmbHG Fundstellen: BGHZ 47, 25 – 30 DB 1967, 373 (Volltext mit amtl. LS) MDR 1967, 385-386 NJW 1967, 828-829 (Volltext mit
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Risikogeschäfte und unangemessene Risiken

OLG Jena Urteil vom  08.08.2000 Aktenzeichen: 8 U 1387/98 Fundstellen: DStR 2001, 863 (amtl. Leitsatz) GmbHR 2001, 243 (amtl. Leitsatz) NZG 2001, 86-88 In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichtes in Jena durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krueger, die Richterin am Oberlandesgericht Lindemann-Proetel und den Richter am Landgericht Linsmeier aufgrund der mündlichen
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Haftung für Kartellverstöße

LAG Düssseldorf 20. Januar 2015 Leitsatz zu 16 Sa 459/14 Eine nach § 81 GWB gegen eine GmbH verhängte Geldbuße kann das Unternehmen nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG vom Geschäftsführer erstattet verlangen. Die Trennung zwischen ordnungsrechtlicher Sanktionierung und zivilrechtlicher Lastentragung spricht nicht dafür, dass eine Geldbuße stets ein ersatzfähiger Schaden ist. Die gesetzgeberische
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