Managerhaftungsrecht
Arbeitnehmerhaftung
Wir beraten Sie in allen Fragen der Arbeitnehmerhaftung. Wir setzen Ihre Ansprüche erfolgreich durch bzw. wehren unberechtigte Ansprüche ab.
Der leitende Angestellte unterliegt im Grundsatz den allgemein für Arbeitnehmer geltenden Haftungsbestimmungen. Den Arbeitnehmer verbindet mit dem Unternehmen kein Organverhältnis, sondern der Arbeitsvertrag.
Ein entscheidener Unterschied zwischen Organhaftung und Arbeitnehmerhaftung liegt darin, dass allein für die Arbeitnehmerhaftung die arbeitsrechtlichen Haftungsmilderungen gelten (bereits BGH, WM 1975, 467, 469 f.). Diese kamen früher nur bei Vorliegen sog.gefahrgeneigter Arbeit zur Anwendung. Aus diesem innerbetrieblichen Schadensausgleich entwickelte der große Senat des BAG in der Entscheidung vom 27.9.1994 (BAG GS 1/89 [A],BAGE 78, S. 56) das bis heute geltende Arbeitnehmerhaftungsprivileg. Dieses gilt für alle Arbeitnehmer , soweit die schadenstiftende Tätigkeit betrieblich veranlasst war.
Die Rechtsprechung hat die Pflicht des Arbeitnehmers zum Schadensersatz gegenüber dem allgemeinen Zivilrechtganz erheblich beschränkt. Konkret gelten für alle Schäden des Arbeitgebers, die ein Arbeitnehmer durch eine betrieblich veranlaßte Tätigkeit rechtswidrig verursacht, die folgenden Haftungsregeln:
- Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll, d.h. er haftet auf Ersatz des gesamten Schadens.
- Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer “in der Regel” voll, d.h. er haftet in den meisten Fällen auf Ersatz des gesamten Schadens, doch gibt es auch Ausnahmefälle, in denen die Ersatzpflicht gemindert ist.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
- Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.