III. Haftung gegenüber Dritten – Außenhaftung

Managerhaftungsrecht

Haftung gegenüber Dritten – Außenhaftung

Auch außenstehenden Dritten können Ansprüche gegen Vorstände und Geschäftsführer zustehen. Grundlagen für solche Ansprüche ergeben sich insbesondere aus folgenden Gesichtspunkten:

– Haftung aus Verschulden bei vorvertraglichen Schuldverhältnissen gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2 BGB.

–  Rechsscheinhaftung gemäß § 179 BGB analog. Offenbart der Geschäftsführer oder Vorstand bei geschäftlichen Verhandlungen nicht, dass er Vertrags- und Verhandlungspartner eine Gesellschaft ist, so kann dies – neben der Haftung der Gesellschaft – zu einer persönlichen Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen führen.

Handelndenhaftung gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG.

– Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

– Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2  i.V.m einem Schutzgesetz, etwa bei der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ( § 266 a StGB) oder der Insolvenzverschleppung (§ 15 a InsO).

– Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, z.B. für bewusste Falschangaben bzw. bewusstes Verschweigen   von wesentlichen Umständen.

– Haftung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft.

– Haftung für Steuerschulden gemäß §§ 34 Abs. 1, 69 AO.

– Haftung bei Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG


Pflicht des Aufsichtsrats zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder (“ARAG/Garmenbeck”)

BGH, Urteil v. 21.04.1997 – II ZR 175/95 Amtlicher Leitsatz: a) Die Aufsichtsratsmitglieder haben aufgrund ihrer Organstellung und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefaßten Beschlüsse ein Rechtsschutzinteresse daran, die Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen auf dem Klagewege feststellen zu lassen. b) Der Aufsichtsrat hat aufgrund seiner Aufgabe, die Tätigkeit des
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Sorgfaltspflicht und Treuepflicht des GmbH-Geschäftsführers

Gericht: BGH 2. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 23.09.1985 Aktenzeichen: II ZR 246/84 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Norm: § 43 Abs 1 GmbHG Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 23. September 1985 – II ZR 246/84 – Sorgfaltspflicht und Treuepflicht des GmbH-Geschäftsführers Leitsatz 1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren und nicht den
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Kein Einwand schlechter Überwachung

 BGH  Urteil vom 14.03.1983, II ZR 103/ 82 Leitsatz (Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Pflichtwidrigkeit im Innenverhältnis) 1. Der Geschäftsführer, der wegen einer Pflichtwidrigkeit von der GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, kann dieser gegenüber nicht einwenden, die Gesellschafterversammlung habe ihn schlecht ausgewählt oder nicht genügend überwacht. Orientierungssatz (Kein Mitverschuldenseinwand eines Gesellschaftsorgans; Haftungsbefreiung des Geschäftsführers
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Haftung vor Eintragung einer GmbH

Bundesgerichtshof Urt. v. 26.01.1967, Az.: II ZR 122/64 Haftung vor Eintragung einer GmbH ins Handelsregister; Genehmigung des Handelns eines anderen; Zustimmung zur Eröffnung des Geschäftsbetriebs als “Handeln im Namen der Gesellschaft” Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 2 GmbHG Fundstellen: BGHZ 47, 25 – 30 DB 1967, 373 (Volltext mit amtl. LS) MDR 1967, 385-386 NJW 1967, 828-829 (Volltext mit
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Risikogeschäfte und unangemessene Risiken

OLG Jena Urteil vom  08.08.2000 Aktenzeichen: 8 U 1387/98 Fundstellen: DStR 2001, 863 (amtl. Leitsatz) GmbHR 2001, 243 (amtl. Leitsatz) NZG 2001, 86-88 In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichtes in Jena durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krueger, die Richterin am Oberlandesgericht Lindemann-Proetel und den Richter am Landgericht Linsmeier aufgrund der mündlichen
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Haftung für Kartellverstöße

LAG Düssseldorf 20. Januar 2015 Leitsatz zu 16 Sa 459/14 Eine nach § 81 GWB gegen eine GmbH verhängte Geldbuße kann das Unternehmen nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG vom Geschäftsführer erstattet verlangen. Die Trennung zwischen ordnungsrechtlicher Sanktionierung und zivilrechtlicher Lastentragung spricht nicht dafür, dass eine Geldbuße stets ein ersatzfähiger Schaden ist. Die gesetzgeberische
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