Managerhaftungsrecht
Haftung gegenüber Dritten – Außenhaftung
Auch außenstehenden Dritten können Ansprüche gegen Vorstände und Geschäftsführer zustehen. Grundlagen für solche Ansprüche ergeben sich insbesondere aus folgenden Gesichtspunkten:
– Haftung aus Verschulden bei vorvertraglichen Schuldverhältnissen gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2 BGB.
– Rechsscheinhaftung gemäß § 179 BGB analog. Offenbart der Geschäftsführer oder Vorstand bei geschäftlichen Verhandlungen nicht, dass er Vertrags- und Verhandlungspartner eine Gesellschaft ist, so kann dies – neben der Haftung der Gesellschaft – zu einer persönlichen Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen führen.
– Handelndenhaftung gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG.
– Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
– Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m einem Schutzgesetz, etwa bei der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ( § 266 a StGB) oder der Insolvenzverschleppung (§ 15 a InsO).
– Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, z.B. für bewusste Falschangaben bzw. bewusstes Verschweigen von wesentlichen Umständen.
– Haftung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft.
– Haftung für Steuerschulden gemäß §§ 34 Abs. 1, 69 AO.
– Haftung bei Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG