I. Allgemeines

Managerhaftungsrecht

Allgemeines

Den Unternehmensleitern sind eine Vielzahl von Pflichten auferlegt, deren Verletzung zur Haftung und zu einer Reihe weiterer Rechtsfolgen führen kann. Zu unterscheiden sind dabei die Pflichten, die den Managern im Verhältnis zur Gesellschaft (Innenhaftung), und die Pflichten, die ihnen im Verhältnis zu Dritten auferlegt sind (Außenhaftung).

Hinsichtlich einer möglichen Pflichtverletzung sind verschiedene Bereiche zu unterscheiden:

– Die Unternehmensleiter haben die Pflicht, im Rahmen der durch die Gesellschafter gesetzten Vorgaben den Gesellschaftszweck aktiv zu verfolgen (Pflicht zur Unternehmensleitung).

– Sie haben Kooperationspflichten im Verhältnis zu den anderen Organen der Gesellschaft, z.B. bei der Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder Berichts- und Auskunftspflichten.

–  Sie haben eine Vielzahl gesetzlicher Pflichten, insbesondere zum Schutz der gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Gesellschaft.

– Die Unternehmensleitung hat Loyalitätspflichten. Sie hat die Interessen der Gesellschaft zu fördern, zumindest aber auf sie Rücksicht zu nehmen.

 

Beispiele aus der Rechtsprechung zu den Grundregeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung:

–        Der Geschäftsführer verletzt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation des Unternehmens, wenn er die Organisation des Posteingangs nicht sachgerecht ordnet und deshalb Schreiben nicht unverzüglich der zuständigen Stelle zugeleitet werden ( BGH, NJW 1991,109).

–        Die eigene Information über die wesentlichen Geschäftsvorgänge ist sicherzustellen, insbesondere über die Voraussetzungen, welche die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags auslösen ( BGH, DStR 1994, 1092).

–        Bei schwierigen Fragen der Vertragsgestaltung hat der Geschäftsführer Rechtsrat einzuholen. Unterlässt er dies und entsteht aufgrund der vertraglich übernommenen hohen Risiken ein Schaden, so haftet er ( BGH, DB 1985, 1173).

–        Der Geschäftsführer trägt die volle Verantwortung für ein Geschäft von erheblichem wirtschaftlichen Gewicht. Dabei darf er sich nicht auf die sonst im Betrieb geübte Arbeitsteilung berufen. Er hat wenigstens überschlägig anhand der Unterlagen zu überprüfen, ob Angebote mit einer Auftragssumme von mehreren Millionen Euro richtig kalkuliert sind (BGH, WM 1971, 1548 f.)

–        Nicht allgemein beantworten lässt sich die Frage, wann Spekulationsgeschäfte oder sonst gewagte Geschäfte eine Pflichtverletzung darstellen können. Einerseits ist jede unternehmerische Entscheidung mit Risiken verbunden. Andererseits besteht jedoch die Pflicht zur Verhinderung übermäßig riskanter Geschäfte, etwa wenn die Beteiligung an einem Unternehmen deshalb ein Wagnis darstellt, weil die Finanzierung des Unternehmens noch völlig offen ist ( BGHZ 69, 207).


Pflicht des Aufsichtsrats zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder (“ARAG/Garmenbeck”)

BGH, Urteil v. 21.04.1997 – II ZR 175/95 Amtlicher Leitsatz: a) Die Aufsichtsratsmitglieder haben aufgrund ihrer Organstellung und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefaßten Beschlüsse ein Rechtsschutzinteresse daran, die Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen auf dem Klagewege feststellen zu lassen. b) Der Aufsichtsrat hat aufgrund seiner Aufgabe, die Tätigkeit des
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Sorgfaltspflicht und Treuepflicht des GmbH-Geschäftsführers

Gericht: BGH 2. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 23.09.1985 Aktenzeichen: II ZR 246/84 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Norm: § 43 Abs 1 GmbHG Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 23. September 1985 – II ZR 246/84 – Sorgfaltspflicht und Treuepflicht des GmbH-Geschäftsführers Leitsatz 1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren und nicht den
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Kein Einwand schlechter Überwachung

 BGH  Urteil vom 14.03.1983, II ZR 103/ 82 Leitsatz (Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Pflichtwidrigkeit im Innenverhältnis) 1. Der Geschäftsführer, der wegen einer Pflichtwidrigkeit von der GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, kann dieser gegenüber nicht einwenden, die Gesellschafterversammlung habe ihn schlecht ausgewählt oder nicht genügend überwacht. Orientierungssatz (Kein Mitverschuldenseinwand eines Gesellschaftsorgans; Haftungsbefreiung des Geschäftsführers
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Haftung vor Eintragung einer GmbH

Bundesgerichtshof Urt. v. 26.01.1967, Az.: II ZR 122/64 Haftung vor Eintragung einer GmbH ins Handelsregister; Genehmigung des Handelns eines anderen; Zustimmung zur Eröffnung des Geschäftsbetriebs als “Handeln im Namen der Gesellschaft” Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 2 GmbHG Fundstellen: BGHZ 47, 25 – 30 DB 1967, 373 (Volltext mit amtl. LS) MDR 1967, 385-386 NJW 1967, 828-829 (Volltext mit
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Risikogeschäfte und unangemessene Risiken

OLG Jena Urteil vom  08.08.2000 Aktenzeichen: 8 U 1387/98 Fundstellen: DStR 2001, 863 (amtl. Leitsatz) GmbHR 2001, 243 (amtl. Leitsatz) NZG 2001, 86-88 In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichtes in Jena durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krueger, die Richterin am Oberlandesgericht Lindemann-Proetel und den Richter am Landgericht Linsmeier aufgrund der mündlichen
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Haftung für Kartellverstöße

LAG Düssseldorf 20. Januar 2015 Leitsatz zu 16 Sa 459/14 Eine nach § 81 GWB gegen eine GmbH verhängte Geldbuße kann das Unternehmen nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG vom Geschäftsführer erstattet verlangen. Die Trennung zwischen ordnungsrechtlicher Sanktionierung und zivilrechtlicher Lastentragung spricht nicht dafür, dass eine Geldbuße stets ein ersatzfähiger Schaden ist. Die gesetzgeberische
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