I. Allgemeines

Managerhaftungsrecht

Allgemeines

Den Unternehmensleitern sind eine Vielzahl von Pflichten auferlegt, deren Verletzung zur Haftung und zu einer Reihe weiterer Rechtsfolgen führen kann. Zu unterscheiden sind dabei die Pflichten, die den Managern im Verhältnis zur Gesellschaft (Innenhaftung), und die Pflichten, die ihnen im Verhältnis zu Dritten auferlegt sind (Außenhaftung).

Hinsichtlich einer möglichen Pflichtverletzung sind verschiedene Bereiche zu unterscheiden:

– Die Unternehmensleiter haben die Pflicht, im Rahmen der durch die Gesellschafter gesetzten Vorgaben den Gesellschaftszweck aktiv zu verfolgen (Pflicht zur Unternehmensleitung).

– Sie haben Kooperationspflichten im Verhältnis zu den anderen Organen der Gesellschaft, z.B. bei der Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder Berichts- und Auskunftspflichten.

–  Sie haben eine Vielzahl gesetzlicher Pflichten, insbesondere zum Schutz der gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Gesellschaft.

– Die Unternehmensleitung hat Loyalitätspflichten. Sie hat die Interessen der Gesellschaft zu fördern, zumindest aber auf sie Rücksicht zu nehmen.

 

Beispiele aus der Rechtsprechung zu den Grundregeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung:

–        Der Geschäftsführer verletzt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation des Unternehmens, wenn er die Organisation des Posteingangs nicht sachgerecht ordnet und deshalb Schreiben nicht unverzüglich der zuständigen Stelle zugeleitet werden ( BGH, NJW 1991,109).

–        Die eigene Information über die wesentlichen Geschäftsvorgänge ist sicherzustellen, insbesondere über die Voraussetzungen, welche die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags auslösen ( BGH, DStR 1994, 1092).

–        Bei schwierigen Fragen der Vertragsgestaltung hat der Geschäftsführer Rechtsrat einzuholen. Unterlässt er dies und entsteht aufgrund der vertraglich übernommenen hohen Risiken ein Schaden, so haftet er ( BGH, DB 1985, 1173).

–        Der Geschäftsführer trägt die volle Verantwortung für ein Geschäft von erheblichem wirtschaftlichen Gewicht. Dabei darf er sich nicht auf die sonst im Betrieb geübte Arbeitsteilung berufen. Er hat wenigstens überschlägig anhand der Unterlagen zu überprüfen, ob Angebote mit einer Auftragssumme von mehreren Millionen Euro richtig kalkuliert sind (BGH, WM 1971, 1548 f.)

–        Nicht allgemein beantworten lässt sich die Frage, wann Spekulationsgeschäfte oder sonst gewagte Geschäfte eine Pflichtverletzung darstellen können. Einerseits ist jede unternehmerische Entscheidung mit Risiken verbunden. Andererseits besteht jedoch die Pflicht zur Verhinderung übermäßig riskanter Geschäfte, etwa wenn die Beteiligung an einem Unternehmen deshalb ein Wagnis darstellt, weil die Finanzierung des Unternehmens noch völlig offen ist ( BGHZ 69, 207).


Feststellung der Überschuldung

10. Juni 2011LG Freiburg 12 O 130/09 Die Entscheidung des Geschäftsführers einer GmbH, nach Festststellung der Überschuldung der Gesellschaft, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und später im Wege einer übertragenden Sanierung weiterzuveräußern, rechtfertigt es nicht, sämtliche Zahlungen nach diesem Zeitpunkt als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar anzusehen. Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den
Weiterlesen

Geschäftsführerhaftung für unlautere Wettbewerbshandlungen

BGH, Urteil vom 18. 6. 2014 – I ZR 242/12 – Geschäftsführerhaftung UWG § 8 Abs. 1 a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung
Weiterlesen

BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12 – UWG § 8 Abs. 1

a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründe- ten Garantenstellung hätte verhindern müssen. b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine
Weiterlesen

OLG Hamm, Urteil vom 28. Februar 2014 – 9 U 152/13 – Faktischer Geschäftsführer

a) Für die deliktische Haftung einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es ausreichend, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand
Weiterlesen

OLG Naumburg, Urteil vom 23. Januar 2014 – 2 U 57/13 – Haftung des Geschäftsführers bei Verstoß gegen interne Zuständigkeitsregelungen

§§ 43 Abs. 2, 46 Nr. 5 GmbHG a) Die ausschließliche interne Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für alle das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers betreffenden Vereinbarungen erfasst – vorbehaltlich abweichender individueller Satzungsregelungen – auch andere Rechtsgeschäfte, die mit der Organstellung des Geschäftsführers in unmittelbarem Zusammenhang stehen. b) Schließt der Geschäftsführer einer GmbH mit sich selbst bzw. mit einer
Weiterlesen

Vereinbaren Sie einen

Beratungstermin

1 + 13 =