I. Allgemeines

Managerhaftungsrecht

Allgemeines

Den Unternehmensleitern sind eine Vielzahl von Pflichten auferlegt, deren Verletzung zur Haftung und zu einer Reihe weiterer Rechtsfolgen führen kann. Zu unterscheiden sind dabei die Pflichten, die den Managern im Verhältnis zur Gesellschaft (Innenhaftung), und die Pflichten, die ihnen im Verhältnis zu Dritten auferlegt sind (Außenhaftung).

Hinsichtlich einer möglichen Pflichtverletzung sind verschiedene Bereiche zu unterscheiden:

– Die Unternehmensleiter haben die Pflicht, im Rahmen der durch die Gesellschafter gesetzten Vorgaben den Gesellschaftszweck aktiv zu verfolgen (Pflicht zur Unternehmensleitung).

– Sie haben Kooperationspflichten im Verhältnis zu den anderen Organen der Gesellschaft, z.B. bei der Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder Berichts- und Auskunftspflichten.

–  Sie haben eine Vielzahl gesetzlicher Pflichten, insbesondere zum Schutz der gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Gesellschaft.

– Die Unternehmensleitung hat Loyalitätspflichten. Sie hat die Interessen der Gesellschaft zu fördern, zumindest aber auf sie Rücksicht zu nehmen.

 

Beispiele aus der Rechtsprechung zu den Grundregeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung:

–        Der Geschäftsführer verletzt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation des Unternehmens, wenn er die Organisation des Posteingangs nicht sachgerecht ordnet und deshalb Schreiben nicht unverzüglich der zuständigen Stelle zugeleitet werden ( BGH, NJW 1991,109).

–        Die eigene Information über die wesentlichen Geschäftsvorgänge ist sicherzustellen, insbesondere über die Voraussetzungen, welche die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags auslösen ( BGH, DStR 1994, 1092).

–        Bei schwierigen Fragen der Vertragsgestaltung hat der Geschäftsführer Rechtsrat einzuholen. Unterlässt er dies und entsteht aufgrund der vertraglich übernommenen hohen Risiken ein Schaden, so haftet er ( BGH, DB 1985, 1173).

–        Der Geschäftsführer trägt die volle Verantwortung für ein Geschäft von erheblichem wirtschaftlichen Gewicht. Dabei darf er sich nicht auf die sonst im Betrieb geübte Arbeitsteilung berufen. Er hat wenigstens überschlägig anhand der Unterlagen zu überprüfen, ob Angebote mit einer Auftragssumme von mehreren Millionen Euro richtig kalkuliert sind (BGH, WM 1971, 1548 f.)

–        Nicht allgemein beantworten lässt sich die Frage, wann Spekulationsgeschäfte oder sonst gewagte Geschäfte eine Pflichtverletzung darstellen können. Einerseits ist jede unternehmerische Entscheidung mit Risiken verbunden. Andererseits besteht jedoch die Pflicht zur Verhinderung übermäßig riskanter Geschäfte, etwa wenn die Beteiligung an einem Unternehmen deshalb ein Wagnis darstellt, weil die Finanzierung des Unternehmens noch völlig offen ist ( BGHZ 69, 207).


BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – II ZR 86/11 Schutzbereich des Organverhältnisses zwischen Geschäftsführer und Komplementär-GmbH als Grundlage für Schadensersatzansprüche

§ 43 Abs. 2, 46 Nr. 8 GmbHG, §§ 241, 280, 311, 611, 662 BGB a) Jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer KG besteht, erstreckt sich der Schutzbereich der durch die Bestellung begründeten organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer im Hinblick auf seine
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BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 – IX ZR 193/10

BGB §§ 328, 675, 199 Abs. 1; AO §§ 34, 69, 191, 219 a) Der Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandates einbezogen sein, welches die GmbH erteilt hat. Nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen können die steuerlichen Berater der GmbH deshalb verpflichtet sein, deren Geschäftsführern ihren Schaden aus einer steuerlichen Inhaftungnahme zu ersetzen.
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BGH, Beschluss vom 27. März 2008 – 3.IX ZR 210/07

InsO §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2 a) Hat der Anfechtungsgegner bei Zahlungen über ein Bankkonto die objektive Gläubigerbenachteiligung bestritten, genügt zur Schlüssigkeit des Klagevortrags, dass der Anfechtungskläger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Kontostand die eingeräumte Kreditlinie nie überschritten hat; er muss
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BGH, Urteil 25. Juli 2005 – II ZR 390/03

BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826, 830 Abs. 2; GmbHG §§ 13 Abs. 2, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 27 a) Eine über den Ersatz des sog. „Quotenschadens“ hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden,
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BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04

InsO § 17; GmbHG § 64 Abs. 2 a) Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. b) Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als
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