BGH, Beschluss vom 27. März 2008 – 3.IX ZR 210/07


InsO §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2

a) Hat der Anfechtungsgegner bei Zahlungen über ein Bankkonto die objektive
Gläubigerbenachteiligung bestritten, genügt zur Schlüssigkeit des Klagevortrags, dass der Anfechtungskläger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Kontostand die eingeräumte Kreditlinie nie überschritten hat; er muss nicht zu jeder einzelnen Gutschrift darlegen, dass diese nicht nur vorläufiger Natur war.

b) Hat der Schuldner im letzten Monat vor Insolvenzeröffnung einen Insolvenzgläubiger mit Kreditmitteln befriedigt, benachteiligt dies die Gläubigergesamtheit unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Kredit anderweitig zugunsten der Masse hätte abrufen können.

c) Die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl.I S. 3024) findet keine Anwendung auf Fälle, in denen das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2008 eröffnet worden ist.