Feststellung der Überschuldung


  • 10. Juni 2011LG Freiburg 12 O 130/09

Die Entscheidung des Geschäftsführers einer GmbH, nach Festststellung der Überschuldung der Gesellschaft, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und später im Wege einer übertragenden Sanierung weiterzuveräußern, rechtfertigt es nicht, sämtliche Zahlungen nach diesem Zeitpunkt als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar anzusehen.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1 500 000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.9.2009 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 15/17,5, der Kläger den Rest.

4. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1 fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma S. Gesellschaft für Lichttechnik mbH (im Weiteren nur: Schuldnerin), macht im Wege der Teilklage Ansprüche gegen den Beklagten aus Geschäftsführerhaftung nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG geltend sowie auf Herausgabe von verpfändeten Versicherungsscheinen.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Eigenantrag vom 02.04.2008 am 01.06.2008 eröffnet. Der Beklagte hält an der Schuldnerin 80% der Anteile und war ihr Geschäftsführer.

Der Beklagte veranlasste in der Zeit vom 25.10.2007 bis zum 20.3.2008 über ein der Schuldnerin zustehendes Konto bei der Deutschen Bank F. Zahlungen zur Erfüllung von Gesellschaftsverbindlichkeiten über einen Gesamtbetrag in Höhe von 259.699,55 EUR. Die Bank war ausreichend gesichert, weshalb sie ihre Forderungsanmeldung in Höhe von rund TER 257 am 6.10.2008 vollumfänglich zurückgenommen hat. Diese Zahlungen sind in voller Höhe streitgegenständlich.

Die Schuldnerin hatte ein weiteres Konto bei der Volksbank F.. Von diesem Konto gingen in der Zeit vom 25.10.2007 bis zum 17.12.2007 – unstreitig veranlasst durch den Beklagten – zur Erfüllung von Gesellschaftsverbindlichkeiten insgesamt 1.809.382,70 EUR ab. Das Konto wurde in dieser Zeit – ausgehend von den jeweiligen Tagessalden – stets debitorisch geführt.

Ob die Volksbank F. ausreichend anderweitig gesichert ist, ist seitens des Klägers nicht vorgetragen. Bislang habe diese Bank ihre Forderungsanmeldung nicht korrigiert. Der Beklagte bringt insoweit vor, die Volksbank sei durch den Verkauf der Betriebsimmobilie, die der verstorbenen Ehefrau des Beklagten sowie einer Ehefrau des Mitgesellschafters gehört habe, vollumfänglich befriedigt worden.

Zahlungseingänge auf dieses Konto sind in der Zeit vom 25.10. bis 30.11.2007 in einer Gesamthöhe von 1.643.585,56 EUR erfolgt. Der Kläger ist der Auffassung, Ansprüche aus Zahlungsein- und -ausgängen seien ein einheitlicher Streitgegenstand. Auf Hinweis der Kammer hat der Kläger mitgeteilt, dass in erster Linie diese Zahlungseingänge streitgegenständlich seien und zwar im Wege der Teilklage bezüglich jeder einzelnen Einzahlung in Höhe von 1240300,45/1643585,56tel. Die Ausgänge sind in 2 Linie in einem Verhältnis von 1240300,45/1809382,79tel hinsichtlich jeder einzelnen Zahlung streitgegenständlich.

Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei jedenfalls ab dem 30.09.2007 zahlungsunfähig gewesen. Dies ergebe sich aus einem Schreiben vom 24.10.2007 gegenüber dem Finanzamt F., zur Zeit nicht zur Zahlung ausstehender Steuerschulden in der Lage zu sein. Außerdem sei sie spätestens am 31.3.2007 überschuldet gewesen.

Die Schuldnerin hatte mit Pensionszusage vom 20.12.1990 dem am 27.03.1943 geborenen Beklagten mit dem auf die Vollendung seines 65. Lebensjahres folgenden Monat ein monatliches Ruhegeld von 2.500,00 DM zugesagt, dessen Betrag später durch Gesellschafterbeschlüsse weiter erhöht worden ist. Zur Absicherung dieses Anspruchs hat die Schuldnerin dem Beklagten am 29.12.1999 ihre zur Finanzierung der Pensionsverpflichtung abgeschlossenen Kapitalversicherungen Nr. 1 und 2 bei der H. Versicherung AG K. verpfändet, bezüglich derer jeweils ein Versicherungsschein ausgestellt worden ist. Diese Scheine sind weder beim Kläger vorhanden noch in den Räumlichkeiten der Nachfolgerin der Schuldnerin auffindbar gewesen. Der Beklagte hat erklärt, dass sich die Scheine in seinem Privatvermögen befänden. Der Kläger verlangt diese heraus, weil die Schuldnerin Versicherungsnehmerin sei und ihm als Insolvenzverwalter ein Verwertungsrecht zustehe. Eine Sicherung durch Pfandrecht zugunsten des Beklagten bestehe für die Zukunft nicht. Hinsichtlich der bereits entstandenen und fälligen Ansprüche aus der Pensionszusage hat der Kläger in der Klagschrift vom 08.09.2009 die Aufrechnung mittels nicht im Wege der Teilklage geltend gemachter Ersatzansprüche aus Geschäftsführerhaftung erklärt.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 1 500 000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Original-Versicherungsscheine zu den Rückdeckungsversicherungen Nr. 1 und 2 bei der H.Versicherung AG K.

a. herauszugeben;b. hilfsweise für den Fall der Nichtauffindbarkeit zu erklären, dass diese bei ihm nicht auffindbar sind.

Der Beklagte beantragt:

Klagabweisung.

Der Beklagte meint, aus der gegenüber dem Finanzamt abgegebenen Erklärung lasse sich eine Zahlungseinstellung nicht entnehmen. Vielmehr habe die Schuldnerin zu dem damaligen Zeitpunkt gerade durch die geplante Veräußerung der Geschäftsimmobilie aber auch durch diverse Aufträge ausreichende Gelder in Aussicht gehabt. Diese Aussichten hätten sich erst durch den Gang der Schuldnerin in die Insolvenz zerschlagen. Im Zeitpunkt der Vornahme der über die Konten abgewickelten Zahlungen habe mit der Schließung der Liquiditätslücke noch gerechnet werden können. Auch könne der Handelsbilanz keine Überschuldung entnommen werden, da sie bereits in Kenntnis der Insolvenz der Schuldnerin angefertigt worden sei und daher die Möglichkeit einer Weiterführung des Betriebs nicht berücksichtige. Weiterhin habe die Schuldnerin zum damaligen Zeitpunkt noch über wesentliche stille Reserven verfügt, die einer Überschuldung entgegenstünden. Zudem entsprächen die getätigten Zahlungen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, da der Kläger sie auch hätte vornehmen müssen und die Gläubigergemeinschaft daher nicht geschädigt sei. Die Möglichkeit einer Insolvenzanfechtung seitens des Klägers werde darüberhinaus als Einrede gegen eine Inanspruchnahme geltend gemacht. Zugleich müsse sich der Kläger das anrechnen lassen, was im Wege einer solchen Anfechtung und eines Lastschriftenwiderrufs erlangt werden konnte. Zur Herausgabe der Versicherungsscheine sei er nicht verpflichtet, weil die Bedingung des Eintritts des Pensionsalters vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eingetreten gewesen sei.

Das Gericht hat Hinweise erteilt durch Beschlüsse und Verfügungen vom 19.1.2010, 1.2.2010, 28.9.2010, 20.10.2010,28.1.2011, 31.3.2011 und 23.5.2011. Hierauf wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, nachdem der Kläger hinsichtlich der Zahlungen auf und von dem Volksbankkonto ein Rangverhältnis begründet hat. Die Klage ist im wesentlichen nach § 64 Abs. 2 GmbHG begründet, weil der Beklagte als Geschäftsführer der Schuldnerin verbotene Zahlungen erbracht hat.

1. Nach § 64 Abs. 2 GmbHG in der maßgeblichen, bis zum 31.10.2008 gültigen Fassung sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Ob eine Gesellschaft überschuldet ist, bestimmt sich nach § 19 InsO. Nach der bis zum 17.10.2008 gültigen, hier maßgeblichen Fassung liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Aus dem Aufbau des § 19 Abs. 2 InsO aF folgt, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortführungsprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im Haftungsprozess wegen verbotener Zahlungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG hat die Geschäftsleitung daher die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt (BGH, Urteil vom 18.10.2010 – II ZR 151/09).

Nicht in jedem Falle notwendig ist die Vorlage eines Überschuldungsstatus für den maßgeblichen Stichtag, vielmehr hat schon eine rechnerische Überschuldung nach der Handelsbilanz eine indizielle Bedeutung für die insolvenzrechtliche Beurteilung (BGH WM 2008, 252). Ausreichend ist, wenn der Insolvenzverwalter insoweit ggf. die insolvenzrechtlich bedeutsamen Abweichungen vorträgt (BGH WM 2008, 27). Er muss die Ansätze der Handelsbilanz daraufhin überprüfen und erläutern, ob und ggf. in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige daraus nicht ersichtliche Veräußerungswerte vorhanden sind. Dabei muss er nicht jede denkbare Möglichkeit ausschließen, sondern nur naheliegende Anhaltspunkte – beispielsweise stille Reserven bei Grundvermögen – und die von dem Geschäftsführer insoweit aufgestellten Behauptungen widerlegen (BGH NJW-RR 2005, 766).

2. Diesen Anforderungen ist der Kläger gerecht geworden. Er hat für das Rumpfgeschäftsjahr 1.1. bis 31.3.2007 eine Handelsbilanz erstellen lassen. Diese wies zum 31.3.2007 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von Euro 984 016,88 aus. Die Bewertungsansätze sind im Anhang erläutert. Ausgeführt ist, dass die Bewertung nach Zerschlagungswerten erfolgt sei. Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände seien zu Anschaffungskosten, soweit abnutzbar, vermindert um planmäßige Abschreibungen bewertet worden. Das Sachanlagevermögen sei zu Zerschlagungswerten angesetzt worden. Die zu Grunde gelegten Werte hätten sich an den im Rahmen des asset deals für das Sachanlagevermögen angesetzten Verkaufspreisen orientiert. Dasselbe gelte hinsichtlich der Vorräte. Die Bewertung sei in Anlehnung an den im Verkaufsvertrag angesetzten Wert für das Vorratsvermögen erfolgt. Ergänzend hat der Kläger vorgetragen, dass stille Reserven, namentlich bei Grundvermögen, nicht mehr vorhanden gewesen seien.

a. Der Beklagte meint, dass insbesondere nach IDW RS HFA 17 Rdnr. 26 die going Concern Prämisse für den Jahresabschluss wegfalle, bei dessen Aufstellung bekannt sei, dass ein Unternehmen Insolvenzantrag gestellt habe. Hieraus ergebe sich nicht, dass bereits zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages von einer insolvenzrechtlichen Überschuldung auszugehen sei. Er führt aus, dass die Gewinn und Verlustrechnung der Schuldnerin zum Insolvenzstichtag außerordentliche Aufwendungen in Höhe von TEURo 1 037 aufweise. Ohne diese allein bilanzielle Korrektur der Wertansätze des Anlage- und Umlaufvermögens hätte die Schuldnerin zum Bilanzstichtag ein negatives Ergebnis in Höhe von TEURo 400 und einen nach wie vor positives, wenn auch geringes Eigenkapital in Höhe von TEURo 40 ausgewiesen.

b. Diese Überlegungen überzeugen nicht. Der Kläger hat mit der vorgelegten Bilanz, die aus der Handelsbilanz der Schuldnerin zum 31.12.2006 entwickelt worden ist, sowie den daraus ersichtlichen Korrekturen, insbesondere der Position “außerordentliche Aufwendungen”, die der Beklagte mit Recht angesprochen hat, die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Überschuldungsbilanz erfüllt. Die außerordentlichen Aufwendungen resultieren aus der Korrektur der Wertansätze des Anlage- und Umlaufvermögens. Dass die Korrektur erforderlich war, ergibt sich aus den vom Kläger realisierten Werten, die unter den in der Handelsbilanz ursprünglich angesetzten Werten liegen. Hinsichtlich der immateriellen Vermögensgegenstände weist die noch von der Schuldnerin verantwortete Handelsbilanz per Ende 2006 einen Wert von rund 20 000 Euro aus, während zum Stichtag des 31.3.2007 hierfür Euro 37 829 angesetzt sind.

c. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist bilanziell ohne Belang, ob die Deutsche Bank AG die Patente und Schutzrechte mit TEURo 400 bewertet. Allenfalls könnten hieraus im Insolvenzfalle realisierbare stille Reserven resultieren. Tatsächlich hat der Kläger für “alle immateriellen Güter inklusive des Firmenwerts und Kundenstamms” insgesamt Euro 630.000 realisieren können. Es kann offen bleiben, ob diese stillen Reserven in den Überschuldungsstatus aufzunehmen sind, weil die Schuldnerin selbst unter Berücksichtigung dieser Werte überschuldet gewesen wäre. Für weitere stille Reserven sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, was Sache des Beklagten gewesen wäre.

d. Von Fortführungswerten wäre nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO aF auszugehen, wofür der Beklagte die Vortrags- und Beweislast hat. Hierfür erforderlich ist nicht nur, dass der Geschäftsführer subjektiv den Willen zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin hat, wovon vorliegend ausgegangen werden kann. Die Fortbestehensprognose setzt die Aufstellung eines dokumentierten Finanzplans voraus. Sie ist positiv, wenn sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Gesellschaft mittelfristig über die erforderliche Liquidität verfügen wird, um einen Einnahmenüberschuss zu erzielen, aus dem die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können (BGH, Urteil vom 18.10.2010 – II ZR 151/09; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh GmbHG 18.A. § 64 Rdnr. 13).

e. Ein diesen Anforderungen gerecht werdender Vortrag des Beklagten ist nicht ersichtlich. Hierauf wurde der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 1.2.2010 hingewiesen (As. 143). Die Darstellungen des Beklagten zur Bereitschaft der Volksbank F., der Schuldnerin weitere Mittel zur Verfügung zu stellen, sind bestritten. Die Existenz eines Schreibens der Volksbank von 23.5.2007 ist bestritten und vom Beklagten nicht nachgewiesen. Dem Schreiben der Volksbank vom 19.9.2007 (Anlage B 2) ist vielmehr zu entnehmen, dass die Bank gerade nicht bereit war, weitere Mittel zuzuschießen.

f. Die Absicht, zu Gunsten der Schuldnerin ein der Ehefrau des Beklagten und einer anderen Person gehöriges Grundstück zu verkaufen, ersetzt nicht einen Geschäftsplan im dargestellten Sinne, zumal diese Gespräche nach Darstellung des Beklagten erst im September 2007 (so Schriftsatz vom 14.10.2007 As. 51) begonnen worden sind und zum Teil erst Anfang/Mitte 2008 zu Kaufangeboten geführt haben. Selbst wenn diese bereits im Frühjahr 2007 begonnen haben sollten (so Schriftsatz vom 19.7.2010 – As. 171) würde sich hieran nichts ändern.

g. Dasselbe gilt für verschiedene Gespräche mit Unternehmen, die nach Darstellung des Beklagten beabsichtigt haben, sich am Vermögen der Schuldnerin im Wege einer Kapitalerhöhung zu beteiligen oder diese vollumfänglich zu übernehmen. Im übrigen ist die Darstellung dieser Gespräche unsubstantiiert und ohne Aussagekraft.

h. Schließlich sind auch die vom Beklagten in der Klageerwiderung auf Seite 7 geschilderten Verhandlungen mit bedeutsamen Auftraggebern vom Spätjahr 2007 bis zur Insolvenzeröffnung , die letztlich nicht zu einer einzigen rechtlich bindenden Auftragsvergabe geführt haben, ohne Aussagekraft für die Fortführungsprognose der Schuldnerin.

i. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2011 hat der Beklagte ein Schreiben der Commerzbank F. vom 19. Mai 2011 vorgelegt, wonach diese entsprechend dem bisherigen Vortrag im 4. Quartal 2007 und im 1. Quartal 2008 Kreditgespräche über die Ausreichung eines Darlehens geführt habe, dessen Volumen sich auf Euro 600 000 belaufen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2011 hat der Beklagte, der gebeten wurde, den in diesem Termin übergebenen, vorgenannten Schriftsatz vorzutragen, behauptet, die damalige Dresdner Bank habe der Schuldnerin einen Kredit in dieser Höhe zugesagt. Dies wird vom Kläger bestritten. Beweis hierfür ist in dem Schriftsatz angetreten durch Vorlage eines Schreibens, welches die Kreditzusage gerade nicht dokumentiert. Kreditverhandlungen über den genannten Zeitraum sind aus den bereits erörterten Gründen rechtlich ohne Bedeutung. Der Zeugenbeweisantritt, dass ein Kredit zugesagt worden sei, ist verspätet und würde, da der Rechtsstreit ansonsten entscheidungsreif ist, zu einer Verzögerung führen. Der Beklagte wurde gebeten zu erläutern, weshalb dieser Vortrag erst im jetzigen Termin vorgebracht werde. Eine Entschuldigung für diesen verspäteten Vortrag und Beweisantritt hat er nicht vorgebracht. Der Beklagte ist deshalb mit diesem neuen Vortrag und Beweisantritt nach § 296 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Spätestens innerhalb der mit Verfügung vom 28.9.2010 gesetzten Frist an den Beklagten, zu dem bisherigen Sach- und Streitstand abschließend Stellung zu nehmen, hätte dieser Vortrag eingereicht werden müssen. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass alles dafür spricht, dass die behauptete Kreditzusage vorsätzlich falsch vorgetragen ist und diese Behauptung demnach unbeachtlich wäre.

j. Die im Schriftsatz des Beklagten vom 18.10.2010 vorgetragenen Überlegungen anhand von Fortführungswerten sind demnach ohne Bedeutung.

3. Haftungsbegründende Handlungen sind einerseits die Auszahlungen von dem bei der deutschen Bank geführten Konto (vgl. BGH WM 2010, 465; 2007, 973).

Hinsichtlich der in erster Linie streitgegenständlichen Einzahlungen auf das debitorisch geführte Konto bei der Volksbank gilt folgendes: Sinn und Zweck des mit der Ersatzpflicht des Geschäftsführers bewehrten Zahlungsverbots gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG ist es, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer konkursreifen GmbH im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Der Begriff der “Zahlungen” i.S.v. § 64 Abs. 2 GmbHG ist – dem Zweck der Vorschrift entsprechend – weit auszulegen ist. Die Einzahlung auf ein debitorisch geführtes Konto führt dazu, dass der Insolvenzmasse zugunsten der Befriedigung eines Gläubigers ein Betrag entzogen wird, der anderenfalls zur (teilweisen) Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, daß die Verminderung des Debets infolge einer Einzahlung eventuell nur vorübergehend ist, weil dadurch der Spielraum des Kontokorrentkredits wieder erweitert und der GmbH die Möglichkeit gegeben wird, über den zugeflossenen Betrag sogleich – bis zur Höhe ihres Kreditlimits – wieder verfügen zu können. Denn dies ändert nichts daran, dass der Betrag im Ergebnis zum Nachteil der Gläubigergesamtheit in der Masse fehlt, der ihr ohne die Verrechnung mit dem Debet – sei es als offene Forderung gegenüber dem Schuldner, sei es als vom Geschäftsführer unmittelbar eingezogener und von ihm zu thesaurierender Betrag – zur Verfügung stünde, worauf es für § 64 Abs. 2 GmbHG entscheidend ankommt. Auf die Möglichkeit weiterer Kreditschöpfung mit Mitteln des debitorischen Kontos kann zumindest nach Entstehung der Konkursantragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG schon deshalb nicht abgestellt werden, weil das dem Zweck dieser Pflicht widerspräche. Die durch eine Einzahlung eventuell ermöglichte Befriedigung anderer Gläubiger mit Mitteln des debitorischen Kontos ist zwar ihrerseits nicht als erneute “Zahlung” i.S.v. § 64 Abs. 2 GmbHG zu qualifizieren, weil dies lediglich zu einem Gläubigeraustausch bzw. zu einer Umschuldung führt, durch die weder die Masse noch die Quote der Gläubiger berührt werden, abgesehen von der dadurch entstehenden Zinsschuld gegenüber der Bank, deren Begründung keine “Zahlung” darstellt. Auch das ändert aber nichts daran, dass die in das debitorische Konto eingegangene Summe am Ende in der Masse fehlt. Das gilt unabhängig davon, ob die Verrechnung mit dem Debet jeweils sofort im Sinne eines Tagessaldo oder erst nach einer längeren Abrechnungsperiode erfolgt (vgl. BGHZ 143, 184). Der Geschäftsführer muss, wenn er schon seiner Insolvenzantragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG nicht rechtzeitig nachkommt, aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht wenigstens dafür sorgen, dass entsprechende Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte Gesellschaftsforderungen der Masse zugute kommen, nicht dagegen nur zu einer Verringerung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Bank und damit dem Verbot des § 64 Abs. 2 GmbHG zuwider zu bevorzugter Befriedigung dieser Gesellschaftsgläubigerin führen. Grundsätzlich gebietet es deshalb die primär auf Masseerhaltung zielende Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG in einer solchen Situation ein neues, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und den aktuellen Gesellschaftsschuldnern die geänderte Bankverbindung unverzüglich bekannt zu geben (BGH WM 2007, 973). Dieser Verpflichtung ist der Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen.

a. Die Auffassung des Beklagten, die Volksbank F. werde durch Verwertung der nicht im Eigentum der Schuldnerin bestehende Betriebsimmobilie vollumfänglich befriedigt, ein Schaden sei den Gläubigern deshalb nicht entstanden, trifft nicht zu, weshalb es zu dieser bestrittenen Behauptung keiner Beweisaufnahme bedurfte. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, es sei denn die Volksbank F. wäre die einzige Gläubigerin gewesen. Hierfür sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Der Beklagte trägt derartiges auch nicht vor. Hätte der Beklagte, wie von ihm zu verlangen, die eingegangenen Zahlungen auf ein auf Guthabenbasis geführtes Konto eingezahlt, wäre die Insolvenzmasse entsprechend größer. Ein Schaden der Gläubigergemeinschaft ist deshalb gegeben.

b. Dass infolge der Einzahlungen auf das debitorische Konto der Schuldnerin ein gleichwertiger Vorteil zugeflossen ist beispielsweise in Form eines Freigabeanspruchs bezüglich von ihr gestellter und ihr gehöriger Sicherheiten, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht vorgetragen.

4. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, die Zahlungen seien erlaubt gewesen. Die Haftung nach § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG aF entfällt für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Zu Lasten eines Geschäftsführers, der in der in § 64 GmbHG beschriebenen Lage der Gesellschaft Zahlungen aus ihrem Gesellschaftsvermögen leistet, wird allerdings vermutet, dass er dabei schuldhaft, nämlich nicht mit der von einem Vertretungsorgan einer GmbH zu fordernden Sorgfalt gehandelt hat. Der hierfür anzulegende Maßstab bestimmt sich nicht allein nach den allgemeinen Verhaltenspflichten eines Geschäftsführers, der bei seiner Amtsführung Recht und Gesetz zu wahren hat; er ist vielmehr an dem besonderen Zweck des § 64 Abs. 2 GmbHG auszurichten, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen GmbH im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Soweit Leistungen des Geschäftsführers in der Insolvenzsituation eine Masseverkürzung nicht zur Folge haben oder soweit durch sie im Einzelfall größere Nachteile für die Masse abgewendet werden, kann deswegen das Verschulden nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausnahmsweise zu verneinen sein (BGHZ 146, 264). Sache des in Anspruch genommenen Geschäftsführers ist, es darzulegen und zu beweisen, dass der Zahlung eine angemessene, den Interessen der Gläubigergesamtheit entsprechende Gegenleistung gegenüberstand (BGH WM 2007, 1465).

Hierzu hat der Beklagte trotz verschiedener Hinweise nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.

a. Der Beklagte hat eingewandt, soweit Zahlungen kraft Gesetzes geleistet werden müssten, stünde dies nicht im Widerspruch zu § 64 GmbHG. Konkrete Zahlungsvorgänge sind insoweit nicht dargetan.

b. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.10.2010 einzelne Beträge hinsichtlich angeblich erlaubter Zahlungen vorgetragen. Diese betreffen jedoch, wie die später vom Kläger vorgelegte konkrete Zahlungsübersicht ergibt, vielfältige Zahlungsempfänger und damit unterschiedliche Zahlungszwecke; es handelt sich um Sammelüberweisungen. Solche können nicht, wie es der Beklagte versucht, pauschal bewertet werden.

c. Der Beklagte meint, zulässig seien Zahlungen, die im Insolvenzfall Masseschulden darstellen würden. Dies gelte zumindest für Dauerschuldverhältnisse, die unter Insolvenzbedingungen fortbestünden. Da der Kläger den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin im Rahmen der Insolvenz aufrecht erhalten und diesen sodann im Wege eines Asset Deals veräußert habe, stünden sämtliche Mietzahlungen an die Grundstücksgemeinschaft ebenso im Einklang mit § 64 GmbHG wie die Zahlungen Miete München, Meerbusch und Berlin. Ebenso zulässig seien die Zahlungen für Leasing von Fahrzeugen gewesen, die im Rahmen des Geschäftsbetriebes eingesetzt worden seien. Ebenfalls mit § 64 GmbHG kompatibel seien solche Zahlungen, die die Schuldnerin an Lieferanten geleistet habe, die ihre Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert hätten. Soweit der Kläger Zahlungen an Lieferanten geltend mache, unterfielen diese samt und sonders nicht unter § 64 GmbHG, da es allgemein bekannt gewesen sei und der allgemeinen Lebenserfahrung unterfalle, dass Lieferanten ausschließlich unter Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Bezahlung ihrer Forderungen liefern würden.

Der Beklagte ist der Auffassung, nur für den Fall, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebes unvermeidbar gewesen wäre, wären die vom Kläger angegriffenen Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unvereinbar gewesen. Da der Geschäftsbetrieb durch den Kläger selbst aber aufrecht erhalten und im Wege einer übertragenden Sanierung weiterveräußert worden sei, seien sämtliche Zahlungen zulässig, die den spontanen Kollaps der Schuldnerin vermieden hätten. Ohne die vom Kläger beanstandeten Zahlungen hätte der Betrieb der Schuldnerin eingestellt werden müssen. Sämtliche streitgegenständlichen Zahlungen hätten der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin gedient.

Dieser Rechtsauffassung vermag das Gericht nicht zu folgen, weil sich der Beklagte damit über die Insolvenzantragspflicht hinwegsetzt und seine Entscheidung an die Stelle der mit der Insolvenzabwicklung berufenen Personen setzt. Die pauschale Argumentation des Beklagten verkennt, dass im Falle einer insolvenzreifen Schuldnerin Insolvenzantrag zu stellen ist, damit die den Gläubigern zur Verfügung stehende Masse möglichst vorteilhaft vom Insolvenzverwalter in der vom Gesetz vorgesehenen Weise verwaltet werden kann. Die Komplexität gerade einer größeren Schuldnerin wie vorliegend verbietet es, pauschal und undifferenziert in der beschriebenen Art und Weise zu argumentieren.

d. Entgegen der Auffassung des Beklagten trifft den Kläger keine so genannte sekundäre Darlegungslast. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte zu den jeweiligen Zahlungszwecken nicht konkrete und substantiierte Ausführungen hätte machen können. Dass dies einen erheblichen Arbeitseinsatz bedingt, macht den Vortrag nicht unzumutbar. Der Beklagte war durchaus in der Lage, sich die notwendigen Unterlagen zu besorgen. Der Kläger hat den Beklagten ermächtigt, die Buchhaltungsunterlagen und Projektunterlagen der Schuldnerin bei der Firma R. GmbH einzusehen. Jene Firma hat – so der Kläger – die durch den Kläger weiterveräußerte und ebenfalls in Insolvenz geratene Firma von dem dort eingesetzten Insolvenzverwalter erworben. Diese Firma hat mit Schreiben vom 7.4.2011 (Anlage B 19) mitgeteilt, man könne der Bitte des Beklagtenvertreters leider nicht entsprechen. Man müsse daher annehmen, dass man nicht im Besitz von Unterlagen, insbesondere Teilen der Buchhaltungsunterlagen und Projektunterlagen der “alten S.” sei. Da man darüber hinaus dem Schreiben des Beklagtenvertreters nicht einmal entnehmen könne, wen er vertrete, welche konkreten Informationen er suche und aus welchem konkreten Anlass er Einsicht begehre, bitte man um Verständnis für die dortige Entscheidung. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht dargetan, dass der Beklagte nicht an die erforderlichen Informationen gelangen könnte. Nach Erhalt der Verfügung vom 20.1.2011 hätte er Anlass gehabt, sich mit der Problematik auseinander zu setzen. Ein vom Empfänger als unzureichend bezeichnetes Schreiben vom 5.4.2011 ersetzt das prozessual gebotene Bemühen nicht. Erkennbar hat die genannte Firma eine abschließende Entscheidung noch nicht getroffen. Darauf, ob dem Kläger oder dem Beklagten rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen zustehen, kommt es nicht entscheidend an, solange nicht geklärt ist, dass der tatsächliche Inhaber sich einer Einsichtnahme verweigert.

e. Eine Beweisvereitelung, die dem Kläger zur Last zu legen wäre, ist nicht ersichtlich.

f. Der Beklagte meint, die Schuldnerin habe im Sinne eines Austausches der Zugriffsobjekte für sämtliche Zahlungen eine im Zeitpunkt der Insolvenzöffnung noch vorhandene angemessene Gegenleistung erhalten, die im Rahmen des § 64 Abs. 2 GmbHG aF zu berücksichtigen sei. Auch diese Behauptung ist pauschal, unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Der Zahlungsübersicht sind beispielsweise Auszahlung von Barbelegen, Ersatz von Reisekosten zu entnehmen. Es sind Zahlungen an Dienstleister (S. Transport, Rechtsanwaltskanzlei P., Arcor, A-Express, Handwerkskammer Hamburg, Euler Hermes, D. Air) ersichtlich. Es erscheint eher fern liegend, dass hierfür noch Gegenwerte vorhanden waren zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf jeden Fall verbietet sich eine pauschale Argumentation, wie sie der Beklagte versucht.

g. Die mit der rechtlich gebotenen Darlegung der jeweiligen Zahlungszwecke verbundenen Schwierigkeiten hat sich der Beklagte selbst zuzuschreiben, der den Insolvenzantrag über viele Monate verschleppt hat. Unmögliches wird von ihm nicht verlangt.

h. Der Beklagte hat beantragt, dem Kläger aufzugeben, sämtliche Handelsbriefe vorzulegen, aufgrund deren sich die jeweilige Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ergebe. Mit Schriftsatz vom 28.3.2011 hat der Beklagte beantragt, dem Kläger nach §§ 258, 257 HGB oder/und § 422 ZPO aufzugeben folgende Unterlagen vorzulegen (im einzelnen As. 419 ff). Dieser Beweisantrag ist unzulässig, wie der Kläger mit Recht eingewandt hat. Der Antrag auf Vorlegung von Urkunden nach § 422 ZPO soll nach § 424 ZPO u.a. die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen. Die Kommentierung zu dieser Vorschrift ergibt, dass die vorgenannte Angabe notwendig ist, um dem Gericht die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit, Beweiserheblichkeit und Eignung des Beweismittels zu ermöglichen, insbesondere den Ausforschungsbeweis auszuschließen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 424 Rdnr. 2). Konkrete Beweisbehauptungen hat der Beklagte in Bezug auf die streitgegenständlichen Zahlungen, soweit es um Zahlungen von dem Konto der Deutschen Bank geht, nicht vorgebracht, zu den streitgegenständlichen Einzahlungen auf dem Konto der Volksbank F. fehlt es erst recht an substantiiertem Vortrag.

i. Der Aufforderung, auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.1.2011, in welchem die einzelnen Zahlungen konkret aufgeführt sind, zu erwidern und dem Hinweis, dass es erforderlich erscheine, hinsichtlich jeder Zahlung konkret darzulegen, weshalb diese erlaubt gewesen sein sollen, ist der Beklagte trotz Fristerstreckung bis zum 15.4.2011 (vgl. As. 393), nicht ausreichend nachgekommen.

5. Mit Beschluss vom 19.1.2010 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass das Gericht seinen Vortrag in dem Sinne verstehe, dass er ein Gegenrecht wegen etwaiger Insolvenzquote nicht geltend mache. Mit Verfügung vom 15.6.2010 wurde dieser Hinweis mit einer Frist versehen. Der Beklagte hat sich zu dieser Frage nicht geäußert. Da der Beklagte Gegenrechte nicht geltend macht, ist ein entsprechender Vorbehalt nicht vorzunehmen. Daran ändert nichts, dass ein solcher Vorbehalt von Amts wegen vorzunehmen wäre, wenn nur der Beklagte Gegenrechte geltend machen würde.

6. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Kläger zunächst Anfechtungsansprüche durchzusetzen habe (vgl. BGH NJW 2003, 2316; Staudinger/Noack [2005] § 421 BGB Rdnr. 97a).

Zum Antrag auf Herausgabe von Versicherungsscheinen

7. Dem Kläger steht hinsichtlich der verpfändeten Rechte keine Einziehungsbefugnis zu. Die Bedingung für die Pfandreife, nämlich Vollendung des 65. Lebensjahres, ist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten. Damit ist der Beklagten zur Einziehung der Leistungen berechtigt (§§ 1282, 1228 Abs. 2 BGB; s.a. § 41 InsO; vgl. BGH NJW 2005, 2231).

8. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 92, 709 ZPO.