OLG Hamm, Urteil vom 28. Februar 2014 – 9 U 152/13 – Faktischer Geschäftsführer


a) Für die deliktische Haftung einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es ausreichend, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.

b) Eine Vermögensbetreuungspflicht ist nur dann zu bejahen, wenn den Täter eine inhaltlich herausgehobene Pflicht trifft, Vermögensinteressen eines Dritten zu betreuen, d.h., diesem drohende Vermögensnachteile abzuwenden.
Der BGH bestätigte mit dieser Entscheidung seine bisherige Linie, wonach es für die Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens nach außen ankommt.
Vergleiche zur Anwendung der Grundsätze der Durchgriffshaftung auf einen faktischen Geschäftsführer KG, NZG 2008,NZG S. 344. Zur internationalen Zuständigkeit für Ansprüche gegen einen faktischen Geschäftsführer vgl. OLG Köln, NZG 2012, S. 233.