BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12 – UWG § 8 Abs. 1


a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von
ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder
durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße
aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründe-
ten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den
Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.

c) Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen
wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.