BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 88/13 – BGB § 242 ; ARB § 15 Abs. 2


a) Gibt der Rechtsschutzversicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung
zugunsten des Versicherten eine Deckungszusage ab, legt er sich hinsichtlich sei-
ner Leistungspflicht auf diesen fest. Bei einer Zahlung an den Versicherungsneh –
mer verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf dessen gleichermaßen bestehende Verfügungsbefugnis beruft.

b) Verlangt der Versicherte Befreiung von einer Honorarverbindlichkeit gegenüber
seinem Rechtsanwalt, erbringt der Rechtsschutzversicherer mit einer Zahlung an
den Versicherungsnehmer nicht die nach den ARB geschuldete Leistung, so dass
keine Erfüllung eintreten kann.