III. Haftung gegenüber Dritten – Außenhaftung

Managerhaftungsrecht

Haftung gegenüber Dritten – Außenhaftung

Auch außenstehenden Dritten können Ansprüche gegen Vorstände und Geschäftsführer zustehen. Grundlagen für solche Ansprüche ergeben sich insbesondere aus folgenden Gesichtspunkten:

– Haftung aus Verschulden bei vorvertraglichen Schuldverhältnissen gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2 BGB.

–  Rechsscheinhaftung gemäß § 179 BGB analog. Offenbart der Geschäftsführer oder Vorstand bei geschäftlichen Verhandlungen nicht, dass er Vertrags- und Verhandlungspartner eine Gesellschaft ist, so kann dies – neben der Haftung der Gesellschaft – zu einer persönlichen Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen führen.

Handelndenhaftung gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG.

– Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

– Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2  i.V.m einem Schutzgesetz, etwa bei der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ( § 266 a StGB) oder der Insolvenzverschleppung (§ 15 a InsO).

– Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, z.B. für bewusste Falschangaben bzw. bewusstes Verschweigen   von wesentlichen Umständen.

– Haftung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft.

– Haftung für Steuerschulden gemäß §§ 34 Abs. 1, 69 AO.

– Haftung bei Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG


BGH, Urteil vom 18. 7. 2002 – III ZR 124/01

§ 35 GmbHG; § 54 HGB Zur Auslegung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht, in der der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten auch ermächtigt, für ihn sämtliche Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der von ihm vertretenen Unternehmungen zustehen.
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OLG Köln, Urteil vom 01.03.1995 – 2 U 110/940 – §§ 11, 31, 43 Abs. 2 GmbHG

a) Der wirtschaftliche Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Vorgesellschaft haftet nicht nach § 43 II GmbHG, da die Vorgesellschaft keinen abweichenden Willen haben kann. Es bleibt offen, ob das auch bei existenzgefährdenden Geschäften gilt. b) Die Voraussetzungen einer Vorbelastungs- oder Unterbilanzhaftung des Gesellschafters sind vom Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen, wenn dieser Einblicke in alle Geschäftsunterlagen
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BFH, Urteil vom 30. August 1994 – VII R 101/92 – Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Beraterverschulden

AO 1977 §§ AO 1977 § 34, AO 1977 § 69 Dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner kann ein Verschulden des steuerlichen Beraters der GmbH bei der Fertigung von Steuererklärungen nicht zugerechnet werden. Trifft ihn persönlich kein Auswahl – oder Überwachungsverschulden und hat er keinen Anlaß, die inhaltliche Richtigkeit der von dem steuerlichen Berater gefertigten
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BGH, Urteil vom 12.06.1989 – II ZR 334/87

§ 43 BGB, § 687 BGB § 687 Abs2, BGB § 826 a) Die Vorschrift des § 43 GmbHG nimmt die vertragliche Grundlage, die zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf Leistung von Schadensersatz führt, als Spezialregelung in sich auf. Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführervertrag unterliegen demgemäß der Verjährung nach § 43 GmbhG. Hingegen wird die Haftung
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BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 – II ZR 334/87

43 GmbHG , §§ 687, 687 Abs. 2, 826 BGB Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen unredlicher Geschäftsführung a) Die Vorschrift des § 43 GmbHG nimmt die vertragliche Grundlage, die zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf Leistung von Schadensersatz führt, als Spezialregelung in sich auf. Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführervertrag unterliegen demgemäß der Verjährung nach § 43 Abs.
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