BGB § BGB § 823; GSB § 1
Ein Baugläubiger, der die Geschäftsführer einer GmbH wegen gesetzwidriger Verwendung von Baugeld in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass jeder Geschäftsführer wusste, welche der GmbH zur Verfügung stehenden Gelder Baugeld waren (NJW – RR 1989, 1182).