V. Arbeitnehmerhaftung

Managerhaftungsrecht

Arbeitnehmerhaftung

Wir beraten Sie in allen Fragen der Arbeitnehmerhaftung. Wir setzen Ihre Ansprüche erfolgreich durch bzw. wehren unberechtigte Ansprüche ab.

Der leitende Angestellte unterliegt im Grundsatz den allgemein für Arbeitnehmer geltenden Haftungsbestimmungen. Den Arbeitnehmer verbindet mit dem Unternehmen kein Organverhältnis, sondern der Arbeitsvertrag.

Ein entscheidener Unterschied zwischen Organhaftung und Arbeitnehmerhaftung liegt darin, dass allein für die Arbeitnehmerhaftung die arbeitsrechtlichen Haftungsmilderungen gelten (bereits BGH, WM 1975, 467, 469 f.). Diese kamen früher nur bei Vorliegen sog.gefahrgeneigter Arbeit zur Anwendung. Aus diesem innerbetrieblichen Schadensausgleich entwickelte der große Senat des BAG in der Entscheidung vom 27.9.1994 (BAG GS 1/89 [A],BAGE 78, S. 56) das bis heute geltende Arbeitnehmerhaftungsprivileg. Dieses gilt für alle Arbeitnehmer , soweit die schadenstiftende Tätigkeit betrieblich veranlasst war.

Die Recht­spre­chung hat die Pflicht des Ar­beit­neh­mers zum Scha­dens­er­satz ge­genüber dem all­ge­mei­nen Zi­vil­recht­ganz er­heb­lich beschränkt. Kon­kret gel­ten für al­le Schäden des Ar­beit­ge­bers, die ein Ar­beit­neh­mer durch ei­ne be­trieb­lich ver­an­laßte Tätig­keit rechts­wid­rig ver­ur­sacht, die fol­gen­den Haf­tungs­re­geln:

  • Bei Vor­satz haf­tet der Ar­beit­neh­mer voll, d.h. er haf­tet auf Er­satz des ge­sam­ten Scha­dens.
  • Bei gro­ber Fahrlässig­keit haf­tet der Ar­beit­neh­mer “in der Re­gel” voll, d.h. er haf­tet in den meis­ten Fällen auf Er­satz des ge­sam­ten Scha­dens, doch gibt es auch Aus­nah­mefälle, in de­nen die Er­satz­pflicht ge­min­dert ist.
  • Bei mitt­le­rer Fahrlässig­keit wird der Scha­den un­ter Berück­sich­ti­gung sämt­li­cher Umstände des Ein­zel­falls zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer auf­ge­teilt.
  • Bei leich­tes­ter Fahrlässig­keit haf­tet der Ar­beit­neh­mer gar nicht.

 


BGH, Urteil vom 18. 7. 2002 – III ZR 124/01

§ 35 GmbHG; § 54 HGB Zur Auslegung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht, in der der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten auch ermächtigt, für ihn sämtliche Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der von ihm vertretenen Unternehmungen zustehen.
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OLG Köln, Urteil vom 01.03.1995 – 2 U 110/940 – §§ 11, 31, 43 Abs. 2 GmbHG

a) Der wirtschaftliche Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Vorgesellschaft haftet nicht nach § 43 II GmbHG, da die Vorgesellschaft keinen abweichenden Willen haben kann. Es bleibt offen, ob das auch bei existenzgefährdenden Geschäften gilt. b) Die Voraussetzungen einer Vorbelastungs- oder Unterbilanzhaftung des Gesellschafters sind vom Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen, wenn dieser Einblicke in alle Geschäftsunterlagen
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BFH, Urteil vom 30. August 1994 – VII R 101/92 – Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Beraterverschulden

AO 1977 §§ AO 1977 § 34, AO 1977 § 69 Dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner kann ein Verschulden des steuerlichen Beraters der GmbH bei der Fertigung von Steuererklärungen nicht zugerechnet werden. Trifft ihn persönlich kein Auswahl – oder Überwachungsverschulden und hat er keinen Anlaß, die inhaltliche Richtigkeit der von dem steuerlichen Berater gefertigten
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BGH, Urteil vom 12.06.1989 – II ZR 334/87

§ 43 BGB, § 687 BGB § 687 Abs2, BGB § 826 a) Die Vorschrift des § 43 GmbHG nimmt die vertragliche Grundlage, die zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf Leistung von Schadensersatz führt, als Spezialregelung in sich auf. Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführervertrag unterliegen demgemäß der Verjährung nach § 43 GmbhG. Hingegen wird die Haftung
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BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 – II ZR 334/87

43 GmbHG , §§ 687, 687 Abs. 2, 826 BGB Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen unredlicher Geschäftsführung a) Die Vorschrift des § 43 GmbHG nimmt die vertragliche Grundlage, die zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf Leistung von Schadensersatz führt, als Spezialregelung in sich auf. Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführervertrag unterliegen demgemäß der Verjährung nach § 43 Abs.
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