V. Arbeitnehmerhaftung

Managerhaftungsrecht

Arbeitnehmerhaftung

Wir beraten Sie in allen Fragen der Arbeitnehmerhaftung. Wir setzen Ihre Ansprüche erfolgreich durch bzw. wehren unberechtigte Ansprüche ab.

Der leitende Angestellte unterliegt im Grundsatz den allgemein für Arbeitnehmer geltenden Haftungsbestimmungen. Den Arbeitnehmer verbindet mit dem Unternehmen kein Organverhältnis, sondern der Arbeitsvertrag.

Ein entscheidener Unterschied zwischen Organhaftung und Arbeitnehmerhaftung liegt darin, dass allein für die Arbeitnehmerhaftung die arbeitsrechtlichen Haftungsmilderungen gelten (bereits BGH, WM 1975, 467, 469 f.). Diese kamen früher nur bei Vorliegen sog.gefahrgeneigter Arbeit zur Anwendung. Aus diesem innerbetrieblichen Schadensausgleich entwickelte der große Senat des BAG in der Entscheidung vom 27.9.1994 (BAG GS 1/89 [A],BAGE 78, S. 56) das bis heute geltende Arbeitnehmerhaftungsprivileg. Dieses gilt für alle Arbeitnehmer , soweit die schadenstiftende Tätigkeit betrieblich veranlasst war.

Die Recht­spre­chung hat die Pflicht des Ar­beit­neh­mers zum Scha­dens­er­satz ge­genüber dem all­ge­mei­nen Zi­vil­recht­ganz er­heb­lich beschränkt. Kon­kret gel­ten für al­le Schäden des Ar­beit­ge­bers, die ein Ar­beit­neh­mer durch ei­ne be­trieb­lich ver­an­laßte Tätig­keit rechts­wid­rig ver­ur­sacht, die fol­gen­den Haf­tungs­re­geln:

  • Bei Vor­satz haf­tet der Ar­beit­neh­mer voll, d.h. er haf­tet auf Er­satz des ge­sam­ten Scha­dens.
  • Bei gro­ber Fahrlässig­keit haf­tet der Ar­beit­neh­mer “in der Re­gel” voll, d.h. er haf­tet in den meis­ten Fällen auf Er­satz des ge­sam­ten Scha­dens, doch gibt es auch Aus­nah­mefälle, in de­nen die Er­satz­pflicht ge­min­dert ist.
  • Bei mitt­le­rer Fahrlässig­keit wird der Scha­den un­ter Berück­sich­ti­gung sämt­li­cher Umstände des Ein­zel­falls zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer auf­ge­teilt.
  • Bei leich­tes­ter Fahrlässig­keit haf­tet der Ar­beit­neh­mer gar nicht.

 


BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – II ZR 86/11 Schutzbereich des Organverhältnisses zwischen Geschäftsführer und Komplementär-GmbH als Grundlage für Schadensersatzansprüche

§ 43 Abs. 2, 46 Nr. 8 GmbHG, §§ 241, 280, 311, 611, 662 BGB a) Jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer KG besteht, erstreckt sich der Schutzbereich der durch die Bestellung begründeten organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer im Hinblick auf seine
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BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 – IX ZR 193/10

BGB §§ 328, 675, 199 Abs. 1; AO §§ 34, 69, 191, 219 a) Der Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandates einbezogen sein, welches die GmbH erteilt hat. Nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen können die steuerlichen Berater der GmbH deshalb verpflichtet sein, deren Geschäftsführern ihren Schaden aus einer steuerlichen Inhaftungnahme zu ersetzen.
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BGH, Beschluss vom 27. März 2008 – 3.IX ZR 210/07

InsO §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2 a) Hat der Anfechtungsgegner bei Zahlungen über ein Bankkonto die objektive Gläubigerbenachteiligung bestritten, genügt zur Schlüssigkeit des Klagevortrags, dass der Anfechtungskläger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Kontostand die eingeräumte Kreditlinie nie überschritten hat; er muss
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BGH, Urteil 25. Juli 2005 – II ZR 390/03

BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826, 830 Abs. 2; GmbHG §§ 13 Abs. 2, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 27 a) Eine über den Ersatz des sog. „Quotenschadens“ hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden,
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BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04

InsO § 17; GmbHG § 64 Abs. 2 a) Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. b) Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als
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