V. Arbeitnehmerhaftung

Managerhaftungsrecht

Arbeitnehmerhaftung

Wir beraten Sie in allen Fragen der Arbeitnehmerhaftung. Wir setzen Ihre Ansprüche erfolgreich durch bzw. wehren unberechtigte Ansprüche ab.

Der leitende Angestellte unterliegt im Grundsatz den allgemein für Arbeitnehmer geltenden Haftungsbestimmungen. Den Arbeitnehmer verbindet mit dem Unternehmen kein Organverhältnis, sondern der Arbeitsvertrag.

Ein entscheidener Unterschied zwischen Organhaftung und Arbeitnehmerhaftung liegt darin, dass allein für die Arbeitnehmerhaftung die arbeitsrechtlichen Haftungsmilderungen gelten (bereits BGH, WM 1975, 467, 469 f.). Diese kamen früher nur bei Vorliegen sog.gefahrgeneigter Arbeit zur Anwendung. Aus diesem innerbetrieblichen Schadensausgleich entwickelte der große Senat des BAG in der Entscheidung vom 27.9.1994 (BAG GS 1/89 [A],BAGE 78, S. 56) das bis heute geltende Arbeitnehmerhaftungsprivileg. Dieses gilt für alle Arbeitnehmer , soweit die schadenstiftende Tätigkeit betrieblich veranlasst war.

Die Recht­spre­chung hat die Pflicht des Ar­beit­neh­mers zum Scha­dens­er­satz ge­genüber dem all­ge­mei­nen Zi­vil­recht­ganz er­heb­lich beschränkt. Kon­kret gel­ten für al­le Schäden des Ar­beit­ge­bers, die ein Ar­beit­neh­mer durch ei­ne be­trieb­lich ver­an­laßte Tätig­keit rechts­wid­rig ver­ur­sacht, die fol­gen­den Haf­tungs­re­geln:

  • Bei Vor­satz haf­tet der Ar­beit­neh­mer voll, d.h. er haf­tet auf Er­satz des ge­sam­ten Scha­dens.
  • Bei gro­ber Fahrlässig­keit haf­tet der Ar­beit­neh­mer “in der Re­gel” voll, d.h. er haf­tet in den meis­ten Fällen auf Er­satz des ge­sam­ten Scha­dens, doch gibt es auch Aus­nah­mefälle, in de­nen die Er­satz­pflicht ge­min­dert ist.
  • Bei mitt­le­rer Fahrlässig­keit wird der Scha­den un­ter Berück­sich­ti­gung sämt­li­cher Umstände des Ein­zel­falls zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer auf­ge­teilt.
  • Bei leich­tes­ter Fahrlässig­keit haf­tet der Ar­beit­neh­mer gar nicht.

 


Feststellung der Überschuldung

10. Juni 2011LG Freiburg 12 O 130/09 Die Entscheidung des Geschäftsführers einer GmbH, nach Festststellung der Überschuldung der Gesellschaft, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und später im Wege einer übertragenden Sanierung weiterzuveräußern, rechtfertigt es nicht, sämtliche Zahlungen nach diesem Zeitpunkt als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar anzusehen. Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den
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Geschäftsführerhaftung für unlautere Wettbewerbshandlungen

BGH, Urteil vom 18. 6. 2014 – I ZR 242/12 – Geschäftsführerhaftung UWG § 8 Abs. 1 a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung
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BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12 – UWG § 8 Abs. 1

a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründe- ten Garantenstellung hätte verhindern müssen. b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine
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OLG Hamm, Urteil vom 28. Februar 2014 – 9 U 152/13 – Faktischer Geschäftsführer

a) Für die deliktische Haftung einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es ausreichend, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand
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OLG Naumburg, Urteil vom 23. Januar 2014 – 2 U 57/13 – Haftung des Geschäftsführers bei Verstoß gegen interne Zuständigkeitsregelungen

§§ 43 Abs. 2, 46 Nr. 5 GmbHG a) Die ausschließliche interne Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für alle das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers betreffenden Vereinbarungen erfasst – vorbehaltlich abweichender individueller Satzungsregelungen – auch andere Rechtsgeschäfte, die mit der Organstellung des Geschäftsführers in unmittelbarem Zusammenhang stehen. b) Schließt der Geschäftsführer einer GmbH mit sich selbst bzw. mit einer
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