Versicherungsrecht

Versicherungsrecht

Wir beraten Mandanten in allen Fragen des Versicherungsrechts. Für die außergerichtliche Vertretung und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf dem Gebiet des Versicherungsrechts wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Markus Rustemeier.

In der Sach- und Haftpflichtversicherung beraten wir unsere Mandanten insbesondere in den den folgenden Bereichen:

  • allg. Haftpflichtversicherung
  • Haftpflicht für Industrie und Gewerbe
  • Haftpflicht für Geschäftsführer und Vorstände, D & O Versicherung
  • Vermögensschadenhaftpflicht der freien Berufe
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Hausratversicherung
  • Gebäudeversicherung
  • Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teil- und Vollkasko)

 

In der Personenversicherung beraten wir unsere Mandanten insbesondere in den folgenden Bereichen:

  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Lebensversicherung

BGH Urteil vom 10. September 2014 – IV ZR 379/13 – Abrechnung eines Unfallschadens durch die Kfz-Kaskoversicherung bei unterbliebener Reparatur des versicherten Fahrzeuges

a) Der nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnende Restwert des versicherten Fahrzeuges ist derjenige Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei der Veräußerung des Fahrzeuges am Ende verbleibt. Unterliegt er beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Ist er nicht umsatzsteuerpflichtig,
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EuGH, Urteil vom 4.9.2014 – C-162/13 Der Begriff der „Benutzung eines Fahrzeugs“ umfasst jede Benutzung während der gewöhnlichen Funktion

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24.4.1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff der „Benutzung eines Fahrzeugs“ jede Benutzung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht. Ein Manöver wie das im Ausgangsverfahren
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BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 88/13 – BGB § 242 ; ARB § 15 Abs. 2

a) Gibt der Rechtsschutzversicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung zugunsten des Versicherten eine Deckungszusage ab, legt er sich hinsichtlich sei- ner Leistungspflicht auf diesen fest. Bei einer Zahlung an den Versicherungsneh – mer verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf dessen gleichermaßen bestehende Verfügungsbefugnis beruft. b) Verlangt der Versicherte Befreiung
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BGH Urteil vom 11.6.2014 – IV ZR 414/12 Vorleistungsanspruch des Berufshaftpflichtversicherers gemäß § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO bei einem Streit über das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung

a) Für den Vorleistungsanspruch gemäß § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist entscheidend, dass der Berufshaftpflichtversicherer unter Berufung auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Notars die Regulierung ablehnt, gegen das Bestehen des Deckungsanspruchs aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag aber keine weiteren Einwendungen erhebt. Ein Streit zwischen Anspruchsteller und Berufshaftpflichtversicherer über die wissentliche Pflichtverletzung ist nicht erforderlich.
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LG Berlin, Beschluss vom 22.5.2014 – 7 S 44/13 Die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 2 lit. f AUB 2008 greift bei jeder objektiven krankhaften Störung in Folge psychischer Reaktion

Die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 2 lit. f AUB 2008 (Psycho-Klausel) ist so auszulegen, dass es allein darauf ankommt, ob die Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers objektiv auf eine krankhafte Störung in Folge psychischer Reaktion beruhen. Es ist somit auch ein Krankenhausaufenthalt nicht vom Versicherungsschutz umfasst, der zwar der Abklärung etwaiger organischer Ursachen diente, diese aber
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