Versicherungsrecht

Versicherungsrecht

Wir beraten Mandanten in allen Fragen des Versicherungsrechts. Für die außergerichtliche Vertretung und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf dem Gebiet des Versicherungsrechts wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Markus Rustemeier.

In der Sach- und Haftpflichtversicherung beraten wir unsere Mandanten insbesondere in den den folgenden Bereichen:

  • allg. Haftpflichtversicherung
  • Haftpflicht für Industrie und Gewerbe
  • Haftpflicht für Geschäftsführer und Vorstände, D & O Versicherung
  • Vermögensschadenhaftpflicht der freien Berufe
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Hausratversicherung
  • Gebäudeversicherung
  • Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teil- und Vollkasko)

 

In der Personenversicherung beraten wir unsere Mandanten insbesondere in den folgenden Bereichen:

  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 05. November 2014 – IV ZR 22/13 – Rechtsschutzversicherung

a) Die Bestimmung in § 14 (3) ARB 75, wonach der Versicherungsfall bereits als eingetreten gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, und bei mehreren Verstößen der erste adäquat-ursächliche maßgeblich sein soll, bedarf der einschränkenden Auslegung. b) Der Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten, mag er auch
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BGH Urteil vom 23. Oktober 2014 – III ZR 82/13 – Schadensersatzprozess wegen Falschberatung durch einen Versicherungsmakler

a) Verweigert eine Lebensversicherungsgesellschaft nach dem Verkehrsunfalltod des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung aus einer Risikolebensversicherung nach einer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung wegen Nichtangabe von Vorerkrankungen (ärztliche Behandlung wegen Hörsturz, Schlafstörungen, Kopfschmerzen pp. und eines hirnorganischen Psychosyndroms) im Versicherungsantrag und verlangt die Ehefrau des verstorbenen Versicherungsnehmers nunmehr von dem Versicherungsmakler Schadensersatz in Höhe der nicht
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BGH Urteil vom 8. Oktober 2014 – IV ZR 16/13 – AVB Kraftfahrzeugversicherung (hier A.2.6.1 Buchstabe d AKB)

Das aus der Differenzkasko-Klausel „Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw erhöht sich in der Vollkasko die … Leistung auf den Ablösewert des Fahrzeuges, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers ergibt (Differenzkasko). … Im Schadenfall haben Sie uns folgende Unterlagen vorzulegen: Leasingvertrag, Abrechnung des Leasingvertrags, Berechnung des Ablösewerts und Endabrechnung des gegnerischen Haftpflichtversicherers
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.9.2014 – I-4 U 62/13 – Für Leistungsansprüche aus einem Altvertrag bei einem Schadeneintritt im Jahr 2008 gilt die zweijährige Verjährungsfrist

Im Anschluss an die für Prämienansprüche ergangene Entscheidung des BGH vom 16.4.2014 – IV ZR 153/13 – VersR 2014, 735 gilt für Leistungsansprüche gegen den Versicherer aus einem vor dem 1.1.2008 geschlossenen Sachversicherungsvertrag aufgrund eines im Laufe des Jahres 2008 eingetretenen Versicherungsfalls die zweijährige Verjährung des § 12 Abs. 1 VVG a. F. Bei Art.
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BGH, Urteil vom 24. September 2014 – IV ZR 422/13 – Grenzen der Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung: Anrechnung vorprozessual angefallener, anwaltlicher Geschäftsgebühr nach Trennung eines Prozesses

Nach Trennung eines Prozesses i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO wird der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (RVG-VV a.F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren (Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG-VV a.F.)
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BGH Urteil vom 10. September 2014 – IV ZR 322/13 – Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung

Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG setzt das Bewusstsein des Versicherungsnehmers von der gefahrerhöhenden Eigenschaft der von ihm vorgenommenen Handlung voraus. Ein zum Leistungsausschluss führender Vorsatz des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht allein aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände.
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