OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.9.2014 – I-4 U 62/13 – Für Leistungsansprüche aus einem Altvertrag bei einem Schadeneintritt im Jahr 2008 gilt die zweijährige Verjährungsfrist


Im Anschluss an die für Prämienansprüche ergangene Entscheidung des BGH vom 16.4.2014 – IV ZR 153/13 – VersR 2014, 735 gilt für Leistungsansprüche gegen den Versicherer aus einem vor dem 1.1.2008 geschlossenen Sachversicherungsvertrag aufgrund eines im Laufe des Jahres 2008 eingetretenen Versicherungsfalls die zweijährige Verjährung des § 12 Abs. 1 VVG a. F. Bei Art. 3 EGVVG handelt es sich um eine einheitliche Regelung. Für die Bestimmung der maßgeblichen Verjährungsfrist ist ein Fristenvergleich nach Art. 3 Abs. 2 und 3 EGVVG vorzunehmen.