BGH Urteil vom 23. Oktober 2014 – III ZR 82/13 – Schadensersatzprozess wegen Falschberatung durch einen Versicherungsmakler


a) Verweigert eine Lebensversicherungsgesellschaft nach dem Verkehrsunfalltod des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung aus einer Risikolebensversicherung nach einer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung wegen Nichtangabe von Vorerkrankungen (ärztliche Behandlung wegen Hörsturz, Schlafstörungen, Kopfschmerzen pp. und eines hirnorganischen Psychosyndroms) im Versicherungsantrag und verlangt die Ehefrau des verstorbenen Versicherungsnehmers nunmehr von dem Versicherungsmakler Schadensersatz in Höhe der nicht ausgezahlten Versicherungssumme wegen fehlerhafter Beratung dahin, dass die fraglichen Vorerkrankungen, die ihm mitgeteilt worden seien, nicht anzugeben gewesen seien, muss das erkennende Gericht einem Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung nachgehen, dass die verschwiegenen Vorerkrankungen des verstorbenen Ehemanns nur geringfügig gewesen seien, die Lebenserwartung nicht vermindert hätten und deshalb auch bei wahrheitsgemäßer Angabe der Vorerkrankungen ein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre.
b) Der hier maßgebliche haftungsausfüllende Ursachenzusammenhang zwischen dem – unterstellten – Haftungsgrund und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens ist nach dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen; dabei ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Anspruchstellers ohne die Pflichtverletzung darstellen würde; darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit grundsätzlich der Geschädigte. Allerdings kann sich dieser bei der Beurteilung, ob ein schuldhafter Verstoß des Versicherungsmaklers gegen Hinweis- oder Beratungspflichten einen wirtschaftlichen Nachteil verursacht hat, auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens stützen. Danach trifft den Makler die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt hätte und deshalb der Schaden auch bei vertragsgerechter und pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre.