Managerhaftungsrecht

Managerhaftungsrecht

Vorstand- und Aufsichtsratmitglieder, Geschäftsführer sowie Gesellschafter sind zunehmend einem persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Manager tragen zwar nicht das unternehmerische Risiko, dennoch haften sie im Verhältnis zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zu Dritten für schuldhafte Pflichtverletzungen. Die Entwicklung der letzen Jahre zeigt eine deutliche Tendenz zur Verschärfung der Managerhaftung. Managementaufgaben werden in nicht unerheblichem Umfang auch von Personen unterhalb des Vorstands oder der Geschäftsführung wahrgenommen.

Leitende Angestellte unterliegen jedoch nicht den organschaftlichen Haftungsgrundsätzen. Sie verbindet mit dem Unternehmen kein Organverhältnis, sondern der Arbeitsvertrag. Der leitende Angestellte unterliegt im Grundsatz den allgemein für Arbeitnehmer geltenden Haftungsbestimmungen. Rechtsanwalt Rustemeier  berät Mandanten in allen Fragen des Managerhaftungsrechts und der Arbeitnehmerhaftung. Seine Tätigkeit umfasst auch alle Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung sowie die Durchsetzung der Ansprüche seiner Mandanten vor Gericht.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – II ZR 86/11 Schutzbereich des Organverhältnisses zwischen Geschäftsführer und Komplementär-GmbH als Grundlage für Schadensersatzansprüche

§ 43 Abs. 2, 46 Nr. 8 GmbHG, §§ 241, 280, 311, 611, 662 BGB a) Jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer KG besteht, erstreckt sich der Schutzbereich der durch die Bestellung begründeten organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer im Hinblick auf seine
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BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 – IX ZR 193/10

BGB §§ 328, 675, 199 Abs. 1; AO §§ 34, 69, 191, 219 a) Der Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandates einbezogen sein, welches die GmbH erteilt hat. Nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen können die steuerlichen Berater der GmbH deshalb verpflichtet sein, deren Geschäftsführern ihren Schaden aus einer steuerlichen Inhaftungnahme zu ersetzen.
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BGH, Beschluss vom 27. März 2008 – 3.IX ZR 210/07

InsO §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2 a) Hat der Anfechtungsgegner bei Zahlungen über ein Bankkonto die objektive Gläubigerbenachteiligung bestritten, genügt zur Schlüssigkeit des Klagevortrags, dass der Anfechtungskläger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Kontostand die eingeräumte Kreditlinie nie überschritten hat; er muss
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BGH, Urteil 25. Juli 2005 – II ZR 390/03

BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826, 830 Abs. 2; GmbHG §§ 13 Abs. 2, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 27 a) Eine über den Ersatz des sog. „Quotenschadens“ hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden,
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BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04

InsO § 17; GmbHG § 64 Abs. 2 a) Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. b) Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als
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