Managerhaftungsrecht

Managerhaftungsrecht

Vorstand- und Aufsichtsratmitglieder, Geschäftsführer sowie Gesellschafter sind zunehmend einem persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Manager tragen zwar nicht das unternehmerische Risiko, dennoch haften sie im Verhältnis zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zu Dritten für schuldhafte Pflichtverletzungen. Die Entwicklung der letzen Jahre zeigt eine deutliche Tendenz zur Verschärfung der Managerhaftung. Managementaufgaben werden in nicht unerheblichem Umfang auch von Personen unterhalb des Vorstands oder der Geschäftsführung wahrgenommen.

Leitende Angestellte unterliegen jedoch nicht den organschaftlichen Haftungsgrundsätzen. Sie verbindet mit dem Unternehmen kein Organverhältnis, sondern der Arbeitsvertrag. Der leitende Angestellte unterliegt im Grundsatz den allgemein für Arbeitnehmer geltenden Haftungsbestimmungen. Rechtsanwalt Rustemeier  berät Mandanten in allen Fragen des Managerhaftungsrechts und der Arbeitnehmerhaftung. Seine Tätigkeit umfasst auch alle Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung sowie die Durchsetzung der Ansprüche seiner Mandanten vor Gericht.

BGH, Urteil vom 18. 7. 2002 – III ZR 124/01

§ 35 GmbHG; § 54 HGB Zur Auslegung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht, in der der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten auch ermächtigt, für ihn sämtliche Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der von ihm vertretenen Unternehmungen zustehen.
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OLG Köln, Urteil vom 01.03.1995 – 2 U 110/940 – §§ 11, 31, 43 Abs. 2 GmbHG

a) Der wirtschaftliche Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Vorgesellschaft haftet nicht nach § 43 II GmbHG, da die Vorgesellschaft keinen abweichenden Willen haben kann. Es bleibt offen, ob das auch bei existenzgefährdenden Geschäften gilt. b) Die Voraussetzungen einer Vorbelastungs- oder Unterbilanzhaftung des Gesellschafters sind vom Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen, wenn dieser Einblicke in alle Geschäftsunterlagen
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BFH, Urteil vom 30. August 1994 – VII R 101/92 – Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Beraterverschulden

AO 1977 §§ AO 1977 § 34, AO 1977 § 69 Dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner kann ein Verschulden des steuerlichen Beraters der GmbH bei der Fertigung von Steuererklärungen nicht zugerechnet werden. Trifft ihn persönlich kein Auswahl – oder Überwachungsverschulden und hat er keinen Anlaß, die inhaltliche Richtigkeit der von dem steuerlichen Berater gefertigten
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BGH, Urteil vom 12.06.1989 – II ZR 334/87

§ 43 BGB, § 687 BGB § 687 Abs2, BGB § 826 a) Die Vorschrift des § 43 GmbHG nimmt die vertragliche Grundlage, die zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf Leistung von Schadensersatz führt, als Spezialregelung in sich auf. Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführervertrag unterliegen demgemäß der Verjährung nach § 43 GmbhG. Hingegen wird die Haftung
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BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 – II ZR 334/87

43 GmbHG , §§ 687, 687 Abs. 2, 826 BGB Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen unredlicher Geschäftsführung a) Die Vorschrift des § 43 GmbHG nimmt die vertragliche Grundlage, die zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf Leistung von Schadensersatz führt, als Spezialregelung in sich auf. Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführervertrag unterliegen demgemäß der Verjährung nach § 43 Abs.
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