Managerhaftungsrecht
Vorstand- und Aufsichtsratmitglieder, Geschäftsführer sowie Gesellschafter sind zunehmend einem persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Manager tragen zwar nicht das unternehmerische Risiko, dennoch haften sie im Verhältnis zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zu Dritten für schuldhafte Pflichtverletzungen. Die Entwicklung der letzen Jahre zeigt eine deutliche Tendenz zur Verschärfung der Managerhaftung. Managementaufgaben werden in nicht unerheblichem Umfang auch von Personen unterhalb des Vorstands oder der Geschäftsführung wahrgenommen.
Leitende Angestellte unterliegen jedoch nicht den organschaftlichen Haftungsgrundsätzen. Sie verbindet mit dem Unternehmen kein Organverhältnis, sondern der Arbeitsvertrag. Der leitende Angestellte unterliegt im Grundsatz den allgemein für Arbeitnehmer geltenden Haftungsbestimmungen. Rechtsanwalt Rustemeier berät Mandanten in allen Fragen des Managerhaftungsrechts und der Arbeitnehmerhaftung. Seine Tätigkeit umfasst auch alle Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung sowie die Durchsetzung der Ansprüche seiner Mandanten vor Gericht.