Versicherungsrecht
Wir beraten Mandanten in allen Fragen des Versicherungsrechts. Für die außergerichtliche Vertretung und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf dem Gebiet des Versicherungsrechts wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Markus Rustemeier.
In der Sach- und Haftpflichtversicherung beraten wir unsere Mandanten insbesondere in den den folgenden Bereichen:
- allg. Haftpflichtversicherung
- Haftpflicht für Industrie und Gewerbe
- Haftpflicht für Geschäftsführer und Vorstände, D & O Versicherung
- Vermögensschadenhaftpflicht der freien Berufe
- Betriebsunterbrechungsversicherung
- Hausratversicherung
- Gebäudeversicherung
- Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teil- und Vollkasko)
In der Personenversicherung beraten wir unsere Mandanten insbesondere in den folgenden Bereichen:
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Lebensversicherung
OLG Rostock, Urteil vom 18. November 2011 – 5 U 169/10 – Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Fahrspurwechsel und Verstoß gegen Autobahn-Richtsgeschwindigkeits-VO
Steht nach der Beweisaufnahme lediglich fest, dass sich der Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignet hat und der auffahrende Pkw eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 160 km/h hatte, so haftet der Auffahrende mit einer Quote von 60%, wenn nicht bewiesen ist, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h
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BGH Urteil vom 09. November 2011 – IV ZR 115/10 – Eingreifen des Risikoausschlusses für die Gefahren einer „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ auf das Fällen von drei Bäumen
Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (Fortführung der
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OLG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 16 U 55/10 – Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen und Tabellen bei geltend gemachten Mängeln der Schätzungsgrundlage (Schwacke Mietpreisspiegel, Fraunhofer IAO)
Der Senat sieht den Mietpreisspiegel von Schwacke als grundsätzlich geeignete Schätzgrundlage für den sog. Normaltarif bei der Bemessung der ersatzfähigen Mietwagenkosten des durch Kfz-Unfall Geschädigten an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind grundsätzlich sowohl der Schwacke-Mietpreisspiegel als auch die Erhebung von Fraunhofer IAO als Schätzgrundlage geeignet. Die Eignung von Mietwagenlisten bedarf nur dann der Klärung,
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BGH Urteil vom 12. Oktober 2011 – IV ZR 199/10 – Unwirksamkeit der Sanktionsregelung bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten mangels Vertragsanpassung nach Gesetzesänderung
a) Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten (hier: § 11 Nr. 2 Satz 1 bis Satz 3 VGB 88) ist unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherer kann deshalb bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28
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BGH Urteil vom 12. Oktober 2011 – IV ZR 199/10 – Unwirksamkeit der Sanktionsregelung bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten mangels Vertragsanpassung nach Gesetzesänderung
a) Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten (hier: § 11 Nr. 2 Satz 1 bis Satz 3 VGB 88) ist unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherer kann deshalb bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28
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BGH Beschluss vom 12. Oktober 2011 – IV ZR 163/10 – Abtretbarkeit des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Kostenfreistellung; Inhaltskontrolle des Abtretungsverbots
a) Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Kostenfreistellung als Hauptleistung des Rechtschutzversicherers ist, solange er seinen Kostengläubiger nicht selbst befriedigt hat, auf Schuldbefreiung gerichtet. Ein solcher Freistellungsanspruch kann nach § 399 Alt. 1 BGB grundsätzlich nicht abgetreten werden, weil dies seinen Inhalt, der in der Regel durch das Eigeninteresse eines bestimmten Gläubigers geprägt ist, verändern würde.
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