BGH Beschluss vom 12. Oktober 2011 – IV ZR 163/10 – Abtretbarkeit des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Kostenfreistellung; Inhaltskontrolle des Abtretungsverbots


a) Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Kostenfreistellung als Hauptleistung des Rechtschutzversicherers ist, solange er seinen Kostengläubiger nicht selbst befriedigt hat, auf Schuldbefreiung gerichtet. Ein solcher Freistellungsanspruch kann nach § 399 Alt. 1 BGB grundsätzlich nicht abgetreten werden, weil dies seinen Inhalt, der in der Regel durch das Eigeninteresse eines bestimmten Gläubigers geprägt ist, verändern würde. Nur der Freizustellende selbst, d.h. der Versicherungsnehmer, kann die Leistung verlangen. Die Abtretung des Freistellungsanspruchs ist allerdings trotz § 399 Alt. 1 BGB zulässig, wenn sie an den Gläubiger der Forderung, von welcher der Versicherungsnehmer zu befreien ist, bewirkt wird.
b) Eine Vereinbarung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach die Abtretbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Versicherers abhängig gemacht wird, ist zulässig und verstößt nicht gegen § 307 BGB.
c) Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.