In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung sind Schäden nicht ersatzpflichtig, die nach einem missglückten Entwendungsversuch mutwillig – etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung – verursacht worden sind.

BGH Urteil IV ZR 248/08 Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung wegen Beschädigung seines versicherten Motorrollers…

 

Nachweis eines teilkaskoversicherten Kfz-Diebstahls; Anforderungen an die Belehrung des Versicherungsnehmers über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen

OLG Hamm, 20 U 203/94 vom 11.01.1995 Nachweis eines teilkaskoversicherten Kfz-Diebstahls; Anforderungen an die Belehrung des Versicherungsnehmers über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen Leitsatz 1. Zum Beweis eines Diebstahls: Beweiswürdigung. Beweis erbracht. 2. Steuerhinterziehungen berühren in der Regel die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers hinsichtlich eines behaupteten Diebstahls.…

 

In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung sind Schäden nicht ersatzpflichtig, die nach einem missglückten Entwendungsversuch mutwillig – etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung – verursacht worden sind.

Bundesgerichtshof BGH, Urteil vom 24. 11. 2010 – IV ZR 248/08 AKB a. F. § 12 (1) I b In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung sind Schäden nicht ersatzpflichtig, die nach einem missglückten Entwendungsversuch mutwillig – etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung – verursacht worden sind. [1] Der IV.…