In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung sind Schäden nicht ersatzpflichtig, die nach einem missglückten Entwendungsversuch mutwillig – etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung – verursacht worden sind.

BGH Urteil IV ZR 248/08 Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung wegen Beschädigung seines versicherten Motorrollers…