BGH Beschluss vom 30. Juni 2010 – IV ZR 229/07 – Berufung im Streit um das Bestehen einer Wohngebäudeversicherung


Hat der Wohngebäudeversicherer erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Kenntnis davon erlangt, dass der Versicherungsnehmer eine Flächengröße („Geschäftsfläche“) falsch angegeben hatte, lässt sich der Vorwurf prozessualer Nachlässigkeit nicht damit begründen, dass er die Falschangabe des Versicherungsnehmers bereits in erster Instanz hätte erkennen können, weil er schon nach Erhalt der Bauzeichnungen vom Versicherungsnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, seine Angaben zur Größe der Fläche überprüfen zu lassen, wenn ein konkreter Anlass für den Versicherer, den Größenangaben des Versicherungsnehmers zu misstrauen und deshalb insoweit eine Überprüfung, die immerhin eine Flächenermittlung durch einen Sachverständigen erforderte, vorzunehmen, weder festgestellt noch ersichtlich ist. Denn die Parteien können aufgrund der Prozessförderungspflicht allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten sein, tatsächliche Umstände, die ihnen nicht bekannt sind, erst noch zu ermitteln; generell trifft sie eine solche Pflicht nicht