BGH Urteil vom 06. Juli 2011 – IV ZR 29/09 – Verletzung durch Aufprall auf den Boden bei einem Sturz auf der Skipiste


Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis. Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt.