a) Freiwillige Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen können ihre Mitgliedschaft während der Mindestbindungsfrist eines Wahltarifs, an dem sie teilnehmen, auch nicht zum Zwecke des Wechsels in die private Krankenversicherung kündigen.
b) Die Entscheidung eines Versicherten für einen Wahltarif (Tarifwahlerklärung) kann nicht frei widerrufen werden.