BGH Beschluss vom 21. September 2011 – IV ZR 227/09 – Auslegung von Bedingungen der Reisekrankenversicherung: Unerwartetheit einer Erkrankung


Bei der Auslegung von Bedingungen einer Reisekrankenversicherung, die zum Schutz des Versicherers vor vorvertraglichen Risiken das Leistungsversprechen auf Krankheiten beschränken, deren Eintritt nicht vorhersehbar oder „unerwartet“ war, auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen (Bestätigung OLG Köln, 4. November 1998, 5 U 87/97, NVersZ 1999, 131 und OLG Hamm, 8. November 2000, 20 U 44/00, VersR 2001, 1229). Anderenfalls würde die dem Versicherer nach der gesetzlichen Konzeption des Versicherungsvertrages obliegende Gefahrtragung unzulässig auf den Versicherungsnehmer übertragen.